Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
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genug Rücksicht nimmt auf die Leistungsfähigkeit, bedenkliche Konstruk 
tionsfehler hat. Auch ist eine weitherzig zugestandene Autonomie der 
Gemeinden, selbst wenn sie durch das ministerielle Aufsichtsrecht moderiert 
wird, nicht ohne Bedenken. Ich habe ganz kürzlich eine Studie über 
die kaufmännische Mittelstandspolitik und das Warenhausproblem x ) 
veröffentlicht. Ich habe bei dieser Gelegenheit auf die widerwärtigen 
Zustände der Kommunalbesteuerung im Königreich Sachsen hingewiesen. 
Es ist mit Recht mit einem Tummelplatz der Willkür verglichen worden, 
und die Sondergewerbesteuerregnlative spotten in der Tat jeder Be 
schreibung. Um die Konkurrenz, die den Zwischenhändlern von den 
verschiedensten Seiten erstanden ist, zu erdrücken, hat man ganz 
absonderliche Gewerbesteuerregulative ausgeklügelt, und die Stadt 
verordnetenversammlungen haben sie genehmigt. Stadt- und Gemeinde 
räte sind nicht immer, namentlich nicht in Steuerfragen, unparteiische 
und neutrale Instanzen. Es ist dringend notwendig, daß der Gesetzgeber 
dafür sorgt, daß die Autonomie nicht in Willkür und Klüngel ausartet. 
Die neue preußische Gewerbesteuer, die ganz vorwiegend Er 
tragssteuer ist, hat sich in der Praxis m. E. besser bewährt, als es 
von der vorgeschlagenen hessischen Gewerbebetriebskapitalsteuer zu 
erwarten steht. Der Schuldenabzug ist zwar bei beiden Systemen 
unzulässig. Will man wirklich in Hessen auf die Besteuerung der 
Bruttoerträge nicht verzichten, so hätte man wohl eingehender, als 
es anscheinend geschehen ist, prüfen dürfen, ob es nicht ratsam wäre, 
die neue preußische Gewerbesteuer en bloc zu akzeptieren. Eine 
solche Nachahmung, die sich auf klare Erfahrungen stützen konnte, 
lag auch um deswillen nahe, weil Hessen, wie kein anderer deutscher 
Bundesstaat von gleicher Größe, die mannigfaltigsten Grenzbeziehungen 
mit dem großen und mächtigen preußischen Steuergebiet hat. Wir 
haben zahlreiche Firmen, namentlich in Oberhessen, aber auch in 
anderen Teilen des Landes, deren Etablissements zum Teil auf 
hessischem, zum Teil auf preußischem Boden liegen. Eine Gewerbe 
steuer, welche auf derselben Basis aufgebaut wäre, wenigstens in 
den Grundlagen, würde die Steuerverhältnisse der Nachbargebiete 
>) Verlag von Emil Roth, Gießen 1905.
	        
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