Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

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genug  Rücksicht  nimmt  auf  die  Leistungsfähigkeit,  bedenkliche  Konstruktionsfehler ­
  hat.  Auch  ist  eine  weitherzig  zugestandene  Autonomie  der
Gemeinden,  selbst  wenn  sie  durch  das  ministerielle  Aufsichtsrecht  moderiert
wird,  nicht  ohne  Bedenken.  Ich  habe  ganz  kürzlich  eine  Studie  über
die  kaufmännische  Mittelstandspolitik  und  das  Warenhausproblem  x )
veröffentlicht.  Ich  habe  bei  dieser  Gelegenheit  auf  die  widerwärtigen
Zustände  der  Kommunalbesteuerung  im  Königreich  Sachsen  hingewiesen.
Es  ist  mit  Recht  mit  einem  Tummelplatz  der  Willkür  verglichen  worden,
und  die  Sondergewerbesteuerregnlative  spotten  in  der  Tat  jeder  Beschreibung. ­
  Um  die  Konkurrenz,  die  den  Zwischenhändlern  von  den
verschiedensten  Seiten  erstanden  ist,  zu  erdrücken,  hat  man  ganz
absonderliche  Gewerbesteuerregulative  ausgeklügelt,  und  die  Stadtverordnetenversammlungen ­
  haben  sie  genehmigt.  Stadt-  und  Gemeinderäte ­
  sind  nicht  immer,  namentlich  nicht  in  Steuerfragen,  unparteiische
und  neutrale  Instanzen.  Es  ist  dringend  notwendig,  daß  der  Gesetzgeber
dafür  sorgt,  daß  die  Autonomie  nicht  in  Willkür  und  Klüngel  ausartet.
Die  neue  preußische  Gewerbesteuer,  die  ganz  vorwiegend  Ertragssteuer ­
  ist,  hat  sich  in  der  Praxis  m.  E.  besser  bewährt,  als  es
von  der  vorgeschlagenen  hessischen  Gewerbebetriebskapitalsteuer  zu
erwarten  steht.  Der  Schuldenabzug  ist  zwar  bei  beiden  Systemen
unzulässig.  Will  man  wirklich  in  Hessen  auf  die  Besteuerung  der
Bruttoerträge  nicht  verzichten,  so  hätte  man  wohl  eingehender,  als
es  anscheinend  geschehen  ist,  prüfen  dürfen,  ob  es  nicht  ratsam  wäre,
die  neue  preußische  Gewerbesteuer  en  bloc  zu  akzeptieren.  Eine
solche  Nachahmung,  die  sich  auf  klare  Erfahrungen  stützen  konnte,
lag  auch  um  deswillen  nahe,  weil  Hessen,  wie  kein  anderer  deutscher
Bundesstaat  von  gleicher  Größe,  die  mannigfaltigsten  Grenzbeziehungen
mit  dem  großen  und  mächtigen  preußischen  Steuergebiet  hat.  Wir
haben  zahlreiche  Firmen,  namentlich  in  Oberhessen,  aber  auch  in
anderen  Teilen  des  Landes,  deren  Etablissements  zum  Teil  auf
hessischem,  zum  Teil  auf  preußischem  Boden  liegen.  Eine  Gewerbesteuer, ­
  welche  auf  derselben  Basis  aufgebaut  wäre,  wenigstens  in
den  Grundlagen,  würde  die  Steuerverhältnisse  der  Nachbargebiete

>)  Verlag  von  Emil  Roth,  Gießen  1905.
            
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