Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

16 Die kommunale Vermögensbesteuerunc, in Hessen. 
UM vieles einfacher gestalten, als es jetzt der Fall ist und auch 
nach dem neuen hessischen Gesetze der Fall sein kann. 
Wie fast überall bei der Objektbesteuerung soll nach der neuen 
hessischen Vorlage der Schnldenabzug sowohl bei der Grundsteuer, 
als bei der Gewerbe- und Kapitalsteuer, unzulässig sein. Es ent 
spricht das der geschichtlichen Entwicklung und der herrschenden 
Meinung in der Praxis. Nicht richtig ist es, was jetzt wieder be- 
hauptet worden ist, daß auch die Theorie überwiegend sich auf diesen 
Standpunkt stellt. Die Steuertheoretiker sind vielmehr durchaus 
geteilter Meinung, und gerade solche Nationalökonomen, die, wie 
Adolf Wagner, nachweislich einen tiefgehenden Einfluß auf die deutsche 
Steuergesetzgebung gehabt haben, erblicken gerade in der Nichtberück 
sichtigung der Schulden einen schweren Mißstand des Objektsteuer, 
sqstems. Er spricht von sehr eigeutünilichen, vielfach recht bedenklichen 
Konsequenzen und sagt mit Recht, daß die praktische Bedeutung dieser 
Übelstände mit der Zunahme der Verschuldung wachse. Derselben An 
sicht ist ein anderer führender deutscher Nationalökonom, Gustav Cohn 
in Göttingen. Aber auch hervorragende Praktiker, wie der Geheimrat 
Bocke und der bereits genannte badische Finanzminister Buchenberger 
sind keine Freunde der Nichtberücksichtigung. Vocke ist prinzipiell da 
gegen, und Buchenberger entschuldigt sich gleichsam, daß er den Schul 
denabzug nur bis zur Hälfte des Vermögeuswertes zulassen könne. 
Die übliche Begründung der Forderung, die Schulden müßten 
mitverstenert werden, ist die, daß das Steuerobjekt besonders von 
den Aufwendungen der Gemeinden einen privilegierten und dauern 
den Vorteil habe, und der jedesmalige Besitzer dieses Objekts diesen 
Nutzen auch dann voll genieße, wenn er verschuldet sei und mit 
fremdem Kapital arbeite. Fingiert man — um eine bewußte Fiktion 
handelt es sich ja —, daß nur das Objekt, also ein Grundstück, ein 
Haus, ein Gewerbebetrieb oder ein mobiler Kapitalstock, für die Steuer 
in Frage kommt, so gibt es in der Tat für diesen angeblich „objek 
tiven" Maßstab nur eine Form des Ertrags, nämlich den Ertrag 
einschließlich der reproduzierten Schuldzinsen. Innerhalb dieser Fiktion 
oder, richtiger gesagt, im Banne derselben, ist dieser landläufige Ge- 
dankeugaug durchaus logisch. Er hat aber auch wesenrliche steuer 
taktische Vorzüge; denn man kann auf diesem Wege das fremde.
	        
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