Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

16  Die  kommunale  Vermögensbesteuerunc,  in  Hessen.
UM  vieles  einfacher  gestalten,  als  es  jetzt  der  Fall  ist  und  auch
nach  dem  neuen  hessischen  Gesetze  der  Fall  sein  kann.
Wie  fast  überall  bei  der  Objektbesteuerung  soll  nach  der  neuen
hessischen  Vorlage  der  Schnldenabzug  sowohl  bei  der  Grundsteuer,
als  bei  der  Gewerbe-  und  Kapitalsteuer,  unzulässig  sein.  Es  entspricht ­
  das  der  geschichtlichen  Entwicklung  und  der  herrschenden
Meinung  in  der  Praxis.  Nicht  richtig  ist  es,  was  jetzt  wieder  behauptet
  worden  ist,  daß  auch  die  Theorie  überwiegend  sich  auf  diesen
Standpunkt  stellt.  Die  Steuertheoretiker  sind  vielmehr  durchaus
geteilter  Meinung,  und  gerade  solche  Nationalökonomen,  die,  wie
Adolf  Wagner,  nachweislich  einen  tiefgehenden  Einfluß  auf  die  deutsche
Steuergesetzgebung  gehabt  haben,  erblicken  gerade  in  der  Nichtberücksichtigung ­
  der  Schulden  einen  schweren  Mißstand  des  Objektsteuer,
sqstems.  Er  spricht  von  sehr  eigeutünilichen,  vielfach  recht  bedenklichen
Konsequenzen  und  sagt  mit  Recht,  daß  die  praktische  Bedeutung  dieser
Übelstände  mit  der  Zunahme  der  Verschuldung  wachse.  Derselben  Ansicht ­
  ist  ein  anderer  führender  deutscher  Nationalökonom,  Gustav  Cohn
in  Göttingen.  Aber  auch  hervorragende  Praktiker,  wie  der  Geheimrat
Bocke  und  der  bereits  genannte  badische  Finanzminister  Buchenberger
sind  keine  Freunde  der  Nichtberücksichtigung.  Vocke  ist  prinzipiell  dagegen, ­
  und  Buchenberger  entschuldigt  sich  gleichsam,  daß  er  den  Schuldenabzug ­
  nur  bis  zur  Hälfte  des  Vermögeuswertes  zulassen  könne.
Die  übliche  Begründung  der  Forderung,  die  Schulden  müßten
mitverstenert  werden,  ist  die,  daß  das  Steuerobjekt  besonders  von
den  Aufwendungen  der  Gemeinden  einen  privilegierten  und  dauernden ­
  Vorteil  habe,  und  der  jedesmalige  Besitzer  dieses  Objekts  diesen
Nutzen  auch  dann  voll  genieße,  wenn  er  verschuldet  sei  und  mit
fremdem  Kapital  arbeite.  Fingiert  man  —  um  eine  bewußte  Fiktion
handelt  es  sich  ja  —,  daß  nur  das  Objekt,  also  ein  Grundstück,  ein
Haus,  ein  Gewerbebetrieb  oder  ein  mobiler  Kapitalstock,  für  die  Steuer
in  Frage  kommt,  so  gibt  es  in  der  Tat  für  diesen  angeblich  „objektiven" ­
  Maßstab  nur  eine  Form  des  Ertrags,  nämlich  den  Ertrag
einschließlich  der  reproduzierten  Schuldzinsen.  Innerhalb  dieser  Fiktion
oder,  richtiger  gesagt,  im  Banne  derselben,  ist  dieser  landläufige  Gedankeugaug
  durchaus  logisch.  Er  hat  aber  auch  wesenrliche  steuertaktische ­
  Vorzüge;  denn  man  kann  auf  diesem  Wege  das  fremde.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.