Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

indirekte  Besteuerung,  z.  B.  die  Bierbesteuerung,  innerhalb  der  reichsgesetzlichen ­
  Grenzen  ausbauen,  und,  namentlich  für  Orte  wie  Nauheim,
  läge  die  Wertzuwachssteuer  neben  einem  hohen  kommunalen
Jmmobiliarumsatzstempel  besonders  nahe.  Sollte  aber  der  eine  oder
andere  der  Grundbesitzer,  die,  wie  man  weiß,  ja  vielfach  nur  Stroh-Männer
  sind,  den  erhöhten  Steueranforderungen  nicht  gewachsen  sein
und  sich  deswegen  nicht  mehr  halten  können,  so  ist  das,  vom  volkswirtschaftlichen ­
  Standpunkte  aus  betrachtet,  kein  allzugroßes  Unglück.
Die  Strohmünnerwirtschaft  ist  immer  ein  Übel  gewesen  und  zeitigt
Verhältnisse,  die  alles,  nur  nicht  gesund,  sind.  Im  Notfälle  gibt  es
übrigens  noch  einen  andern  Ausweg,  an  den  diejenigen,  die  immer
wieder  mit  Nauheim  exemplifizieren,  wie  es  scheint,  noch  gar  nicht
gedacht  haben.  Wenn  der  hessische  Gesetzentwurf  den  Gemeinden  die
Möglichkeit  offen  läßt,  mit  ministerieller  Genehmigung  Sondergewerbesteuern, ­
  die  von  der  regulären  im  Besteuerungsmaßstabe  abweichen,
zu  erheben,  warum  wird  diese  Autonomie  nicht  auch  auf  die  Grundsteuer
ausgedehnt?  Kommunen,  die  bei  dem  Schuldenabzug  durchaus  nicht
zu  ihrem  Rechte  kommen,  könnte  man  ja  eventuell  gestatten,  Grundsteuern ­
  nach  dem  Bruttovermvgenswerte  zu  erheben.  Was  jetzt  die
Regel  sein  soll,  würde  dann  die  Ausnahme  sein.  Das  Prinzip  wäre
freilich  durchbrochen.  Das  schadet  aber  nichts.  Denn  soweit  das
Selbstbestimmungsrecht  der  Gemeinden  in  Frage  kommt,  wird  das
immer  der  Fall  sein.
Interessant  ist  übrigens  die  Tatsache,  daß  man  erst  jetzt,  wo
die  Realsteuern  reine  Kommunalstenern  geworden  sind,  immer  lvieder
das  Verbot  des  Schuldenabzugs  mit  dem  Prinzip  der  Besteuerung
nach  dem  „lokalen  Interesse"  zu  verteidigen  sucht.  Man  kann,  wie
ich  glaube,  nachweisen,  woher  dieser  Trick  einer  bestechenden  Steuerdialektik, ­
  die  für  viele  Leute  sich  bis  zum  Dogma  verdichtet  hat,
stammt.  Dieses  offizinelle  Pflänzchen  j,,x>ax>aver  antidebitorium
vulgare  Miqu.“)  ist  im  Schatten  des  Kastanienwäldchens,  wo  bekanntlich ­
  das  preußische  Finanzministerpalais  steht,  und  in  dem  Miguel
so  lange  residiert  hat,  gewachsen.  Ich  gebe  zu,  daß  dieses  so  erprobte ­
  Beruhigungsmittel  allenfalls  bei  der  Kommunalbesteuerung
wirksam  sein  könnte.  Bei  der  Staatsbesteuernng,  namentlich  der
            
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