Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

20  Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

reformier,  die  sich  von  den  üblichen  Verallgemeinernngen  dieser
rührigen  sozialpolitischen  Sekte  auch  nicht  reinhalten  können,  behaupten ­
  sogar,  inan  würde  sich  bei  dem  Schuldenabzug  durch
fingierte  hypothekarische  Darlehensaufnahme  der  Steuer  ganz  entziehen ­
  können.  Ich  weiß  nicht  recht,  wie  man  sich  das  denkt.
Auch  glaube  ich,  daß  man  doch  die  Wachsamkeit  unserer  Steuerkommissäre
  und  Veranlagungskommissionen  unterschätzt,  wenn  man
annimmt,  man  könnte  ihnen  so  leichten  Spiels  ein  „Schnippchen"
schlagen.  Mir  ist  natürlich  ebenso  gut,  wie  den  Bodenreformern,
bekannt,  daß  es  verschiedene  Ursachen  der  Grundverschuldung  gibt,
bald  Besitzübernahme  oder  Erbschaftsauseinandersetzung,  bald  Notlage, ­
  bald  spekulativer  Häuser-  und  Geländeerwerb  u.  dergl.  m.
Unsere  Bauunternehmer  und  Spekulanten  nehmen  auf  neue  Häuser
Hypotheken  aller  Art  auf  und  müssen  das  tun,  weil  ihnen  das  eigene
Kapital  fehlt.  Aber  bezüglich  ihrer  verschuldeten  und  überschuldeten
Objekte  sind  sie  unzweifelhaft  steuerlich  weniger  leistungsfähig,  als
der  unverschuldete  oder  geringverschuldete  Besitzer  gleicher  Jmmvbiliarwerte.
  Beiläufig  bemerkt,  ist  es  auch  ein  Nonsens  sondergleichen,
wenn  fast  überall  in  den  größeren  Städten  die  Bauunternehmer
gerade  wegen  des  Verbotes  des  Schuldenabzugs  bei  der  Grundsteuer
zu  den  Höchstbesteuerten  und  damit  in  eine  privilegierte  Wählerklasse
gehören,  obgleich  man  nie  sicher  ist,  ob  diese  „Höchstbesteuerten"
nicht  morgen  Bankerottöre  sind.
Man  täte  gut  daran,  wenn  man  bei  der  ganzen  Streitfrage,
ob  Schuldenabzug  oder  nicht,  nicht  immer  nur  an  den  städtischen
Häuserbesitz  und  den  Besitz  von  Baugelände,  welch'  letzteres  durch
vie  Einführung  der  Realbesteuerung  nach  dem  gemeinen  Werte  und
vielleicht  noch  mehr  durch  die  ebenfalls  vorgesehene  Wertzuwachssteuer
  endlich  gebührend  getroffen  wird,  denken  wollte.  Man  vergesse ­
  doch  nicht  die  ganz  anders  gearteten  Verhältnisse  auf  dem
platten  Lande  und  auch  nicht  die  in  den  Gewerbetrieben.
Bei  der  heutigen  Kreditorganisation  wird  man  ceteris  paribus
sagen  dürfen,  daß  das  Maß  der  Verschuldung  des  einzelnen  landwirtschaftlich ­
  betriebenen  Guts  der  ökonomischen  Gesamtlage  des  Besitzers
entspricht.  Je  höher  die  Verschuldung,  je  schwächer  ist  seine  Wirt ­
            
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