Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen.
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Wahrscheinlich lagen den Kommissionsmitgliedern der zweiten Kammer
statistische Aufstellungen und Probeveranlagungen vor, die den Außen
stehenden nicht bekannt sind. Es ist anzunehmen, daß das Finanz
ministerium neue Berechnungen vorgelegt hat und damit das unge
wöhnlich magere und gänzlich unzureichende Zahlenmaterial der ur
sprünglichen Begründung seiner Vorschläge nachträglich ergänzt hat.
Man kann natürlich über diese wichtigen zahlenmäßigen Übersichten
micht urteilen, wenn man sie nicht kennt. Es ist das auch ein Grund,
der mich in meiner bisherigen Zurückhaltung dem Gesetzentwurf gegen
über bestärken mußte. Ich vermute, daß in den Kommissionsberatungen
der überzeugende Beweis geführt worden ist, daß es sowohl ländliche,
wie städtische Gemeinden im Lande gibt, die so stark verschuldet sind,
daß dort eine Vermögensbesteuerung mit voller Berücksichtigung der
Schulden die unverschuldeten oder wenig verschuldeten Grundeigen
tümer, die an Zahl zurücktreten, steuerlich erdrücken würde. Mir sind
auch solche Gemeinden bekannt. Genau bin ich aber nicht unterrichtet.
Ich glaube indessen nicht, daß es sich um etwas anderes handelt,
als um Ausnahmefälle. Sie genügten aber trotzdem, um vor dem
vollen Schuldenabzug, wenn überhaupt die Sache generell geregelt
wird, zu warnen. Ich plädiere deswegen nur für eine teilweise
Anrechnung der deklarierten Schulden, wie es auch Buchenberger
für Baden vorgeschlagen hat. Dieser badische Plan bezieht sich vor
läufig nur auf die staatliche Vermögenssteuer, wo bei allen drei
Wertkatastern ein Schuldenabzug bis zur Hälfte der Summe der
Vermögenssteuerwerte in Ansatz kommen soll. Buchenberger erklärt
selbst, daß diese einschränkende Vorschrift auffallend erscheinen könne,
aber er begründet sie daniit, daß die Grundstücks- und Gebäudever-
anlagungen für längere Zeit — mindestens für zehn Jahre — in
Geltung gesetzt blieben, eintretende Werterhöhungen also nicht erfaßt
werden könnten, während die Schulden alljährlich nach dem neuesten
Stand fatiert werden dürften. „Es leuchtet ein" — so fährt er fort —,
„daß ein Eigentümer, welchem durch das steuerlich nicht sofort erfaß
bare Steigen seiner Grundstücks- oder Gebändewerte Die Aufnahme
einer weiteren Hypothek ermöglicht wird, durch Anmeldung dieser
weiteren Hypothek eine Herabminderung seines Vermögenssteueran