Full text: Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen. 
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Wahrscheinlich lagen den Kommissionsmitgliedern der zweiten Kammer 
statistische Aufstellungen und Probeveranlagungen vor, die den Außen 
stehenden nicht bekannt sind. Es ist anzunehmen, daß das Finanz 
ministerium neue Berechnungen vorgelegt hat und damit das unge 
wöhnlich magere und gänzlich unzureichende Zahlenmaterial der ur 
sprünglichen Begründung seiner Vorschläge nachträglich ergänzt hat. 
Man kann natürlich über diese wichtigen zahlenmäßigen Übersichten 
micht urteilen, wenn man sie nicht kennt. Es ist das auch ein Grund, 
der mich in meiner bisherigen Zurückhaltung dem Gesetzentwurf gegen 
über bestärken mußte. Ich vermute, daß in den Kommissionsberatungen 
der überzeugende Beweis geführt worden ist, daß es sowohl ländliche, 
wie städtische Gemeinden im Lande gibt, die so stark verschuldet sind, 
daß dort eine Vermögensbesteuerung mit voller Berücksichtigung der 
Schulden die unverschuldeten oder wenig verschuldeten Grundeigen 
tümer, die an Zahl zurücktreten, steuerlich erdrücken würde. Mir sind 
auch solche Gemeinden bekannt. Genau bin ich aber nicht unterrichtet. 
Ich glaube indessen nicht, daß es sich um etwas anderes handelt, 
als um Ausnahmefälle. Sie genügten aber trotzdem, um vor dem 
vollen Schuldenabzug, wenn überhaupt die Sache generell geregelt 
wird, zu warnen. Ich plädiere deswegen nur für eine teilweise 
Anrechnung der deklarierten Schulden, wie es auch Buchenberger 
für Baden vorgeschlagen hat. Dieser badische Plan bezieht sich vor 
läufig nur auf die staatliche Vermögenssteuer, wo bei allen drei 
Wertkatastern ein Schuldenabzug bis zur Hälfte der Summe der 
Vermögenssteuerwerte in Ansatz kommen soll. Buchenberger erklärt 
selbst, daß diese einschränkende Vorschrift auffallend erscheinen könne, 
aber er begründet sie daniit, daß die Grundstücks- und Gebäudever- 
anlagungen für längere Zeit — mindestens für zehn Jahre — in 
Geltung gesetzt blieben, eintretende Werterhöhungen also nicht erfaßt 
werden könnten, während die Schulden alljährlich nach dem neuesten 
Stand fatiert werden dürften. „Es leuchtet ein" — so fährt er fort —, 
„daß ein Eigentümer, welchem durch das steuerlich nicht sofort erfaß 
bare Steigen seiner Grundstücks- oder Gebändewerte Die Aufnahme 
einer weiteren Hypothek ermöglicht wird, durch Anmeldung dieser 
weiteren Hypothek eine Herabminderung seines Vermögenssteueran
	        
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