Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

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Die  kommunale  Vermögensbesteuerung  in  Hessen.

der  Kapitalsteuer  befreit  sind,  auch  bis  zu  drei  Jahren  von  der  Gemeindesteuer ­
  ganz  oder  teilweise  freizulassen,  findet  man  allerdings
auch  in  anderen  deutschen  Gesetzen.  Nur  um  vermögende  Leute  heranzulocken, ­
  zwei  Klassen  von  Rentnern  zu  schaffen,  eine,  die  unerträglich
viel  und  eine  andere,  die  auffallend  wenig  bezahlen  muß,  ist  indessen
doch  eine  ziemlich  fragwürdige  Maßnahme,  für  die  man  kaum  überzeugende ­
  Billigkeitsgründe  anführen  kann.  Jedenfalls  beweisen  gerade
diese  Ausnahmebestimmungen,  zu  welchen  Absonderlichkeiten  eine  übertriebene ­
  Kapitalbelastung,  die  die  Nachbarstaaten  nicht  mitmachen,
führen  muß.
Mit  dieser  Betrachtung  will  ich  meine  kritischen  Darlegungen
abschließen.  Meine  Einwendungen  sind  damit  freilich  noch  längst
nicht  erschöpft.  Ich  habe  z.  B.  fernerhin  Bedenken  gegen  die  Ausdehnung ­
  der  Einkommensbesteuerung  in  die  untersten  Klaffen  hinein,
ja  bis  auf  ein  Einkommen  von  weniger  als  300  Mark  herunter.  Wie
es  scheint,  soll  auch  der  Kapitalbesitz  der  kirchlichen  toten  Hand,  der
bekanntlich  sehr  groß  ist  und  sich  im  Anwachsen  befindet,  steuerfrei
bleiben.  Auch  dieser  Bestimmung  würde  ich  unbedingt  die  Zustimmung ­
  versagen  und  manchen  anderen  mehr.  Ich  habe  mich  aber  auf
das  Allernotwendigste  beschränkt  und  mich  so  knapp  wie  möglich
gefaßt.  Solche  Gelegenheitsschriften  kann  man  nicht  Monate  im
Pulte  liegen  lassen,  sonst  geht  es  einem,  wie  jenem  Reichstagsabgeordneten, ­
  der  urbi  et  orbi  verkündet  hat,  er  habe  in  seinem
Schreibtische  einen  fix  und  fertig  gestellten  Kartellgesetzentwnrf  liegen.
Alle  Welt  war  darauf  gespannt,  das  Ding  kennen  zu  lernen.  „Doch
Niemand  hat's  gesehenI"  Auch  meine  Gegenvorschläge,  die  bei  der
großen  Schwierigkeit  der  Materie  unmöglich  in  das  Gewand  eines
Gesetzentwurfes  gekleidet  werden  konnten,  können  allerhöchstens  als
Anregungen  und  Andeutungen  dienen.  Für  „graue  Theorie"  halte
ich  sie  nicht.  Es  ist  sehr  schade,  daß  der  ministerielle  Gesetzentwurf,
der  als  Meisterwerk  der  Kürze  und  klaren  Gliederung  verdiente,  in
jedes  Lehrbuch  der  Finanzwissenschaft  als  Musterbeispiel  prägnanter
Gesetzestechnik  und  formaler  Systematik  aufgenommen  zu  werden,
doch  bei  aller  Übersichtlichkeit  zu  schweren  Bedenken  Anlaß  gibt.
Er  müßte  meines  Erachtens  nochmals  umgearbeitet  werden,  zumal
            
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