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Lermögensbesteuerung in Hessen.
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. Hierfür gäbe es wiederum verschiedene
i könnte bestimmen, daß im allgemeinen
50°/o des Vermögenswerts zugelassen
mit hoher Verschuldung und mit Ge-5
ein geringerer Schuldenabzug, oder gar
Steuerregulativ vorgesehen werden kann.
e auch umgekehrt machen, so daß die Regel
«ahme ein teilweiser ist. Welche Praktischen
ckeiteu haben, kann ich ohne zuverlässiges
rgen. Am gerechtesten und für die Komten
erschiene mir aber eine dritte Mögmß
der Schuldenabzug bis zu 50°/o des
leibt. Eine Verschuldung, die darüber
: bis zu 90 und mehr Prozent stiege,
sein. Auf diese Weise schützte man die
dürftigen Leistungsunfähigen vor Über-,e
Mehrzahl der Besitzer, die auf ihrem
Aichen Grenzen eine Hypothek eingetragen
te. Ganz gerecht ist das natürlich auch
l wäre aber viel geringer, als bei der
Vertzuwachssteuer, die in einem Nach-;
für fakultativ statthaft erklärt wird,
"für die Städte mit starken Koujunkturenilienmarkte
in Frage kommt, habe ich
Ich fürchte nur, daß die Veranlagung
ms enorme Schwierigkeiten stoßen wird.
merksam machen, daß man billigerweise,
igen ist, nicht dabei stehen bleiben kann,
^nsgewinne zu fassen, sondern auch andere
in man konsequent bleiben will, muß
j: >er Sondersteuer heranziehen. Das wird
frommer Wunsch bleiben. Die steuerind
fast unüberwindliche,
den Schuldenabzug ohne weiteres zuzu-