Full text : Die kommunale Vermögensbesteuerung in Hessen

S er  hessischen  zweiten  Kammer  liegt  gegenwärtig  ein  Gesetzentwurf ­
  über  die  Erhebung  von  Gemeindeabgaben  zur  Beratung
und  Beschlußfassung  vor.  Ich  habe  die  Gruudzügp  dieses  Gesetzentwurfs ­
  in  Heft  3  meiner  „Sammlung  nationalökonomischer  Aufsätze ­
  und  Vorträge",  das  den  Titel  trägt,  „Neue  Steuerreformen  in
Staat  und  Gemeinde"  in  Kürze  mitgeteilt.  Was  dort  über  das
gewählte  Kommunalsteuersystem  gesagt  ist,  dürfte  genügen,  um  darzutun, ­
  daß  es  sich  hier  um  einen  Steuerreformplan  handelt,  der  auch
über  die  Grenzen  des  Großherzogtums  Hessen  Beachtung  verdient.
Denn  nicht  nur  erscheint  es  interessant,  daß  ein  kleiner  Bundesstaat,
der  auf  allen  Seiten  von  anderen  Steuerhoheitsgebieten  umgeben
ist,  den  Mut  hat,  eigene  und  neue  Wege  zu  wandern,  sondern  es
muß  auch  auffallen,  daß  die  neuartigen  Vorschläge  der  Staatsregierung ­
  an  allen  zuständigen  Stellen  eine  so  wohlwollende  Aufnahme
gefunden  haben,  daß  es  gar  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  der  Entwurf ­
  ohne  nennenswerte  Abänderungen  in  Bälde  Gesetz  wird.  Ich
habe  das  bereits  früher  vorausgesagt  und  deswegen  bisher  der  Versuchung
  widerstanden,  den  hessischen  Reformplan  ohne  irgend  welchen
greifbaren  Erfolg  öffentlich  zu  kritisieren.
Der  Steuerreformgedanke  der  hessischen  Regierungsvorlage  ist,
systematisch  betrachtet,  klar  und  wohlgegliedert;  ja  er  ist  sogar  bestechend ­
  einfach.  Unter  den:  Ministerium  Küchler  war  die  Staatssteuerreform ­
  durchgeführt  worden  und  hat  sich  im  großen  und  ganzen
in  den  fünf  Jahren,  in  denen  sie  in  Kraft  ist,  bewährt.  Die  neuen
Staatssteuergesetze  schließen  sich  aufs  engste  an  die  preußischen  der
Miquelschen  Aera  an,  sie  sind,  wie  viele  andere  Gesetze  unseres
            
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