S er hessischen zweiten Kammer liegt gegenwärtig ein Gesetzent
wurf über die Erhebung von Gemeindeabgaben zur Beratung
und Beschlußfassung vor. Ich habe die Gruudzügp dieses Gesetz
entwurfs in Heft 3 meiner „Sammlung nationalökonomischer Auf
sätze und Vorträge", das den Titel trägt, „Neue Steuerreformen in
Staat und Gemeinde" in Kürze mitgeteilt. Was dort über das
gewählte Kommunalsteuersystem gesagt ist, dürfte genügen, um dar
zutun, daß es sich hier um einen Steuerreformplan handelt, der auch
über die Grenzen des Großherzogtums Hessen Beachtung verdient.
Denn nicht nur erscheint es interessant, daß ein kleiner Bundesstaat,
der auf allen Seiten von anderen Steuerhoheitsgebieten umgeben
ist, den Mut hat, eigene und neue Wege zu wandern, sondern es
muß auch auffallen, daß die neuartigen Vorschläge der Staatsregie
rung an allen zuständigen Stellen eine so wohlwollende Aufnahme
gefunden haben, daß es gar keinem Zweifel unterliegt, daß der Ent
wurf ohne nennenswerte Abänderungen in Bälde Gesetz wird. Ich
habe das bereits früher vorausgesagt und deswegen bisher der Ver-
suchung widerstanden, den hessischen Reformplan ohne irgend welchen
greifbaren Erfolg öffentlich zu kritisieren.
Der Steuerreformgedanke der hessischen Regierungsvorlage ist,
systematisch betrachtet, klar und wohlgegliedert; ja er ist sogar be
stechend einfach. Unter den: Ministerium Küchler war die Staats
steuerreform durchgeführt worden und hat sich im großen und ganzen
in den fünf Jahren, in denen sie in Kraft ist, bewährt. Die neuen
Staatssteuergesetze schließen sich aufs engste an die preußischen der
Miquelschen Aera an, sie sind, wie viele andere Gesetze unseres