Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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und in der Unfallversicherung, indem das Krankengeld 
etwa der Hälfte des Lohns, die Unfallrente etwa zwei 
Dritteln der entzogenen Erwerbsfähigkeit gleichkommt; 
dagegen fehlt es in der Invaliden- und Angestelltenver- 
sicherung an einer direkten Beziehung zwischen Arbeits- 
verdienst und Höhe der Leistung, indem hier die Leistungen 
von Höhe und Zahl der Beiträge abhängen. Die Lei- 
stungen machten ehedem etwa 15 bis 20 Prozent der 
Löhne aus, sind aber heute etwas niedriger und werden 
sich wohl erst in der Zukunft wieder den einstigen Pro- 
zentsätßen annähern. 
Die Anspruchsberechtigung kann abhängig gemacht 
werden von einer gewissen D a u e r des Versicherungs- 
verhältnisses (Wartezeit) oder sofort bei Eintritt in die 
versicherungspflichtige Beschäftigung gewährt werden. 
Die erstere Regelung kann aus versicherungstechnischen 
Erwägungen (beim Kapitaldeckungsverfahren) unent- 
behrlich sein. Tatsächlich kennt unser Geseß auch eine 
Wartezeit nur in der Invaliden- und in der Angestellten- 
versicherung, während sie in der Kranken- und in der 
Unfallversicherung fehlt. 
Denkbar wäre die Ausschliekung der Anspruchs- 
berechtigung bei V er s ch ul d e n des Versicherten. Mit 
gutem Bedacht hat unsere Geseßzgebung den Anspruch nur 
bei vorsätzllicher Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit 
ausgeschlossen, bei fahrlässigem Verhalten des Versicherten 
aber zugelassen. Abgesehen von den zahlreichen Zweifels- 
fällen, ob Fahrlässigkeit oder bloßer Zufall vorgelegen 
hat, ist es auch unbillig, den durch die Erwerbsunfähigkeit 
ohnedies schon schwer getroffenen fahrlässig Handelnden 
noch durch die Entziehung des Anspruchs zu strafen. 
Die Leistungen können in wiederkehrenden 
Leistungen (Renten) oder in ein m al i g en Leistungen 
(Kapitalabfindungen) bestehen. Für letztere hat man gel- 
tend gemacht, daß sie die Rentenhysterie, die durch die 
Möglichkeit einer Rentenerhöhung gefördert wird, unter- 
binde. Ein solcher Erfolg wäre nicht ausgeschlossen, indes 
würde beim. System der Kapitalabfindung das Kapital 
oft bald vertan und dann der Erwerbsunfähige doch 
wieder der öffentlichen Armenpflege anheimfallen. Richtig 
erscheint es daher, vorzugsweise Rentenleistungen zu ge-
	        
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