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und in der Unfallversicherung, indem das Krankengeld
etwa der Hälfte des Lohns, die Unfallrente etwa zwei
Dritteln der entzogenen Erwerbsfähigkeit gleichkommt;
dagegen fehlt es in der Invaliden- und Angestelltenver-
sicherung an einer direkten Beziehung zwischen Arbeits-
verdienst und Höhe der Leistung, indem hier die Leistungen
von Höhe und Zahl der Beiträge abhängen. Die Lei-
stungen machten ehedem etwa 15 bis 20 Prozent der
Löhne aus, sind aber heute etwas niedriger und werden
sich wohl erst in der Zukunft wieder den einstigen Pro-
zentsätßen annähern.
Die Anspruchsberechtigung kann abhängig gemacht
werden von einer gewissen D a u e r des Versicherungs-
verhältnisses (Wartezeit) oder sofort bei Eintritt in die
versicherungspflichtige Beschäftigung gewährt werden.
Die erstere Regelung kann aus versicherungstechnischen
Erwägungen (beim Kapitaldeckungsverfahren) unent-
behrlich sein. Tatsächlich kennt unser Geseß auch eine
Wartezeit nur in der Invaliden- und in der Angestellten-
versicherung, während sie in der Kranken- und in der
Unfallversicherung fehlt.
Denkbar wäre die Ausschliekung der Anspruchs-
berechtigung bei V er s ch ul d e n des Versicherten. Mit
gutem Bedacht hat unsere Geseßzgebung den Anspruch nur
bei vorsätzllicher Herbeiführung der Erwerbsunfähigkeit
ausgeschlossen, bei fahrlässigem Verhalten des Versicherten
aber zugelassen. Abgesehen von den zahlreichen Zweifels-
fällen, ob Fahrlässigkeit oder bloßer Zufall vorgelegen
hat, ist es auch unbillig, den durch die Erwerbsunfähigkeit
ohnedies schon schwer getroffenen fahrlässig Handelnden
noch durch die Entziehung des Anspruchs zu strafen.
Die Leistungen können in wiederkehrenden
Leistungen (Renten) oder in ein m al i g en Leistungen
(Kapitalabfindungen) bestehen. Für letztere hat man gel-
tend gemacht, daß sie die Rentenhysterie, die durch die
Möglichkeit einer Rentenerhöhung gefördert wird, unter-
binde. Ein solcher Erfolg wäre nicht ausgeschlossen, indes
würde beim. System der Kapitalabfindung das Kapital
oft bald vertan und dann der Erwerbsunfähige doch
wieder der öffentlichen Armenpflege anheimfallen. Richtig
erscheint es daher, vorzugsweise Rentenleistungen zu ge-