Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

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diesem  Übel  bewahren  wollten.  Nein,  die  süddeutsche  Brausteuer ­
  gilt  als  ganz  in  Ordnung,  an  ihr  soll  nicht  gerüttelt
werden.  Die  Gleichstellung  der  norddeutschen  Brausteuer  wird
aber  bekämpft,  um  die  süddeutschen  Staaten  vor  der  Erhöhung ­
  der  von  ihnen  zu  zahlenden  Ausgleichsbeiträge  zu
bewahren.  Nun  mag  man  Freund  oder  Gegner  einer  Erhöhung ­
  der  norddeutschen  Brausteuer  sein,  als  eine  sonderbare ­
  Blüte  der  Reservatrechte  muß  man  es  doch  empfinden,
daß  süddeutsche  Neichstagsabgeordnete  zur  Gesetzgebung  über
die  norddeutsche  Brausteuer  mit  berufen  sind,  während  eine  MitwirkungvonVertreternnorddeutscherStaatenbeiderGesetzgebung

über  die  süddeutsche  Brausteuer  gänzlich  ausgeschlossen  ist.
Ganz  besonders  tritt  dieses  Mißverhältnis  zutage  bei  der
Übergangsabgabe.  Wenn  Bier  aus  Süddeutschland  nach
Norddeutschland  eingeführt  wird,  so  wird  die  dort  gezahlte
Brausteuer  zurückvergütet,  während  hier  eine  Ubergangsabgabe ­
  erhoben  wird.  Nach  der  Reichsverfassung  soll  diese
nicht  höher  sein  als  die  Belastung  des  Bieres  in  der  Norddeutschen ­
  Vrausteuergemeinschaft.  Nun  hat  in  der  Steuerkommission ­
  des  Reichstags  der  von  einem  bayerischen  Reichstagsabgeordneten ­
  eingebrachte  Antrag  Annahme  gefunden,
wonach  bei  Einfuhr  von  Bier  aus  süddeutschen  Staaten  in
das  Gebiet  der  Norddeutschen  Brausteuergemeinschast  die
Übergangsabgabe  2  Mk.  für  das  Hektoliter  nicht  überschreiten
darf.  Es  soll  damit  der  Reichsverfassung  Rechnung  getragen
werden.  Aber  wie  steht  es  nun  umgekehrt  bei  Einfuhr  von
Bier  aus  Norddeutschland  nach  Süddeutschland?  Hier  wird
gleichfalls  eine  Übergangsabgabe  erhoben,  aber  es  besteht  der
große  Unterschied,  daß  deren  Bestünmung  lediglich  der
Landesgesetzgebung  überlassen  ist,  Vertreter  norddeutscher
Staaten  hier  nicht  hineinzureden  haben.  In  Bayern  berechnet ­
  sich  jetzt  die  Brausteuer  für  das  Hektoliter  auf
2,35  Mk.,  dagegen  die  dort  erhobene  Übergangsabgabe  auf
3,25  Mk.,  also  um  0,90  Mk.  höher  als  die  Brausteuer.
Andererseits  werden  in  Bayern  bei  der  Ausfuhr  von  Bier
für  das  Hektoliter  2,10  bis  2,65  Mk.  als  Brausteuer  zurückvergütet. ­
  Daß  Bayern  auf  diese  Weise  es  in  der  Hand  hat,
die  Ausfuhr  zu  begünstigen  und  die  Einfuhr  zu  benachteiligen, ­
  liegt  nahe.  Aber  wohl  kein  billig  Denkender  wird
es  als  ein  befriedigendes  Verhältnis  empfinden,  daß  solchergestalt ­
  Bayern,  aber  auch  Württemberg  und  Baden  der
Norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  Schranken  auferlegen,
dagegen  ihre  Steuerverhältnisse  unter  Ausschluß  jedweder
norddeutscher  Mitwirkung  nach  freiem  Ermessen  ordnen
können.
            
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