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zoll beziehungsweise von den süddeutschen Brauereien als
ein Hemmnis ihres Exports empfunden wird. Jede Abminderung
oder mit einer etwaigen Erhöhung der norddeutschen
Brausteuer nicht entsprechend Schritt haltende
Erhöhung der llbergangsabgabe würde infolge der inzwischen
erfolgten Anpassung der beiderseitigen Konkurrenzverhältnisse
als eine Verschiebung zuungunsten der norddeutschen Brauereien
und damit zu einer empfindlichen Beeinträchtigung derselben
führen. Man wird es danach verstehen und als im
berechtigten Interesse der norddeutschen Brauindustrie liegend
anerkennen müssen, wenn hierauf von ihren Vertretern
besonderes Gewicht gelegt wird, zumal dieser llbergangsabgabe
ja die Rückvergütung (von 2,40 bis 2,65 Mk. pro Hektoliter)
seitens der süddeutschen Regierungen gegenübersteht.
Man ist sich dabei in den beteiligten Kreisen völlig
darüber klar, daß mit dieser Forderung keineswegs eine ungebührliche
Erschwerung des süddeutschen Wettbewerbes
bezweckt, vielmehr nur die fernere Aufrechterhaltung des
statns guo sichergestellt werden soll. Die Annahme des
dem entgegengesetzten Antrages Speck in der Steuerkommission
bedeutet daher eine nicht zu unterschätzende Gefährdung der
norddeutschen Brauereien, die rückgängig zu machen angestrebt
werden muß. E. Struve.