Full text : Die geplante Erhöhung der Brausteuer für das norddeutsche Braugewerbe und deren Folgen

59

im  Bereich  der  Branntweinbesteuerung  von  1887  zu  suchen
sein,  die  eine  solche  Kompensation  angezeigt  erscheinen  ließen.
Auch  die  nach  Gründung  des  Reichs  hinzugekommene,  bis  zur
Gegenwart  andauernde  und  anscheinend  auch  in  Znkunft  ausrecht ­
  erhaltene  erhebliche  Begünstigung  der  süddeutschen
Bundesstaaten,  insbesondere  Bayerns,  durch  das  Biersteuerreservatrecht ­
  und  die  im  Vergleich  zu  ihrem  hohen  Bierkonsum ­
  außerordentlich  vorteilhaste  Bemessung  des  von  ihnen
dafür  ans  Reich  zu  zahlenden  Aversums  dürsten  hiermit  in
Betracht  kommen  und  auch  jetzt  noch  für  diese  Bundesstaaten
erheblich  genug  ins  Gewicht  fallen,  um  ihnen  eine  Änderung
des  Status  guo  in  ihrem  eigenen  Interesse  nicht  rätlich  erscheinen ­
  zu  lassen.  Dies  um  so  weniger,  als  der  gleiche
Vorwurf  auch  gegen  die  in  Bayern  vom  norddeutschen  Bier
erhobene  llbergangsabgabe  zu  erheben  ist.  Sie  beträgt
3,25  Mk.  pro  Hektoliter,  während  die  inländische  Stenerbelastung
  nur  etwa  2,35  Mk.  beträgt,  also  0,90  Mk.  Prv
Hektoliter  weniger.  Wie  sehr  man  sich  dieses,  Praktisch  allerdings ­
  bisher  ebenfalls  nicht  besonders  fühlbar  gewordenen
Unrechts  auch  in  Bayern  selbst  bewußt  ist,  geht  aus  einer
anläßlich  der  Einführung  der  Staffelung  des  Malzausschlages
getanen,  sehr  bezeichnenden  Äußerung  des  bayerischen  Finanzministers ­
  v.  Riedel  in  der  bayerischen  Kammer  der  Reichsräte ­
  vom  22.  November  1889  hervor.  Sie  lautete  dahin,
daß  ein  Hauptgrund  für  die  Erhöhung  des  Malzausschlages
(für  die  größeren  Brauereien)  die  ungeschmälerte  Erhaltung
der  Übergangsabgabe  von  3,25  Mk.  pro  Hektoliter  Bier  sei,
da  andererseits  die  Übergangsabgabe  (wegen  der  gleichzeitigen ­
  Herabsetzung  des  Steuersatzes  für  die  kleineren
Brauereien)  beanstandet  werden  könnte.
Es  kommt  hinzu,  daß  die  Übergangsabgabe  auch  bisher
in  keiner  Weise  irgend  ein  Hemmnis  für  den  süddeutschen
bzw.  bayerischen  Bierexport  nach  Norddeutschland  gewesen
ist,  der  von  610  000  lü  im  Jahre  1874  auf  etwa  2,6  Millionen
Hektoliter  im  Jahre  1904  gestiegen  ist.
Es  ist  übrigens  auch  sachlich  unzutreffend,  wenn  man,
wie  dies  seitens  des  bayerischen  Brauerbnndes  immer  geschieht, ­
  für  die  Übergangsabgabe  die  im  Durchschnitt  auf  ein
Hektoliter  Bier  entfallende  Steuerbelastung  als  maßgeblich
hinstellen  will.  Es  entspricht  vielmehr  nur  einein  allgemein
gültigen  fiskalischen  Grundsatz,  wenn  auf  Grund  einer  vom
Rohmaterial  erhobenen  Verbrauchssteuer  für  die  Bemessung
der  Übergangsabgabe  vom  fertigen  Erzeugnis  die  Annahme
der  praktisch  noch  möglich  geringsten  Ausbeute,  und  ebenso
umgekehrt  für  die  Bemessung  der  Rückvergütung  die  Annahme
der'praktisch  noch  möglich  höchsten  Ausbeute  zum  Ausgangspunkt ­
  genommen  wird.  Dies  wurde  auch  ausdrücklich  be-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.