21
adscriptio führt und getheiltes Eigenthum zur Folge hat, nicht
wieder ins Leben gerufen, sondern soll zum, dass volle Eigen
thum zur Geltung bringenden, und auf dem Gebiete der land
wirtschaftlichen Kredit- und Grundbesitzpolitik nicht aus einem
Gesichtspunkte hochwichtigen Rentengute Zuflucht genommen
werden.
III. ABSCHNITT.
Würdigung des Rentenprinzips.
Nach Erörterung der Theorie des Rentenprinzips und des
Rentenguts, als der praktischen Anwendung dieser Theorie,
übergehen wir nunmehr auf die, kritische Würdigung des Ren-
tenprinzdps. Bei Feststellung der Bedeutung der Rodber-
tus’schen Lehren, müssen Rodbertus’ praktische Reform
vorschläge von der theoretischen Grundlage seiner Lehren ab
gesondert werden. i
Nachdem die im Boden verborgenen Naturkräfte uner
schöpflich sind, obwohl sie durch menschliche Einwirkung ge
steigert und vermindert werden können; nachdem ferner aus
dem Grundbesitze nur Ertrag zu gewinnen ist und der dem Er-
tragsantheile entsprechende Ertragsfonds im Grundbesitze auch
weiterhin aufrecht bleibt; nachdem schliesslich die in dem
Grundbesitze investirte Kapitalsschuld aus dem Ertrag eines
oder mehrerer Wirtschaftsjahre nicht amortisirhar ist, sondern
zur Abtragung einer solchen Kapitallast eine lange Reihe von
Jahren erfordert wird: ist es unzweifelhaft, dass der, Grundbesitz
als Rentenfonds, als Ertragsquelle erscheint, welcher ein bedeuten
deres Kapital nicht entzogen, bei welcher somit in ein und dersel
ben, oder in einer sich auf kurze Zeitdauer erstreckenden Bewirt
schaftungsperiode das investirte Kapital nicht reproduzirt werden
kann. Den Rentenfondscharakter des Grundbesitzes anerkennen:
Conrad, Knies, Buchenberger, Gierke, Wagner,
Laer, Sombart, M i q u e 1, Schumache r-Z a r c h 1 i n, K o-
zak, Ru hl and, etc. 1 )
der vom 18. bis 23. Januar 1900 stattgefundenen Fachkonferenz in der Ange
legenheit der Ansiedelung und der mit derselben verbundenen Fragen im
kön. ung. Ackerbauministerium unter Präsidium des kön. ung. Ackerbau
ministers Ignaz von Daränyi. — Seite 171.
*) Conrad schreibt in seiner Arbeit «Rentenprinzip» (Handwörterbuch
der Staatswissenschalten. Band V. Jena, 1893. S. 428) Folgendes: «Der
Grund und Boden ist allerdings als Rentenfond anzusehen und möglichst