Object: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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adscriptio führt und getheiltes Eigenthum zur Folge hat, nicht 
wieder ins Leben gerufen, sondern soll zum, dass volle Eigen 
thum zur Geltung bringenden, und auf dem Gebiete der land 
wirtschaftlichen Kredit- und Grundbesitzpolitik nicht aus einem 
Gesichtspunkte hochwichtigen Rentengute Zuflucht genommen 
werden. 
III. ABSCHNITT. 
Würdigung des Rentenprinzips. 
Nach Erörterung der Theorie des Rentenprinzips und des 
Rentenguts, als der praktischen Anwendung dieser Theorie, 
übergehen wir nunmehr auf die, kritische Würdigung des Ren- 
tenprinzdps. Bei Feststellung der Bedeutung der Rodber- 
tus’schen Lehren, müssen Rodbertus’ praktische Reform 
vorschläge von der theoretischen Grundlage seiner Lehren ab 
gesondert werden. i 
Nachdem die im Boden verborgenen Naturkräfte uner 
schöpflich sind, obwohl sie durch menschliche Einwirkung ge 
steigert und vermindert werden können; nachdem ferner aus 
dem Grundbesitze nur Ertrag zu gewinnen ist und der dem Er- 
tragsantheile entsprechende Ertragsfonds im Grundbesitze auch 
weiterhin aufrecht bleibt; nachdem schliesslich die in dem 
Grundbesitze investirte Kapitalsschuld aus dem Ertrag eines 
oder mehrerer Wirtschaftsjahre nicht amortisirhar ist, sondern 
zur Abtragung einer solchen Kapitallast eine lange Reihe von 
Jahren erfordert wird: ist es unzweifelhaft, dass der, Grundbesitz 
als Rentenfonds, als Ertragsquelle erscheint, welcher ein bedeuten 
deres Kapital nicht entzogen, bei welcher somit in ein und dersel 
ben, oder in einer sich auf kurze Zeitdauer erstreckenden Bewirt 
schaftungsperiode das investirte Kapital nicht reproduzirt werden 
kann. Den Rentenfondscharakter des Grundbesitzes anerkennen: 
Conrad, Knies, Buchenberger, Gierke, Wagner, 
Laer, Sombart, M i q u e 1, Schumache r-Z a r c h 1 i n, K o- 
zak, Ru hl and, etc. 1 ) 
der vom 18. bis 23. Januar 1900 stattgefundenen Fachkonferenz in der Ange 
legenheit der Ansiedelung und der mit derselben verbundenen Fragen im 
kön. ung. Ackerbauministerium unter Präsidium des kön. ung. Ackerbau 
ministers Ignaz von Daränyi. — Seite 171. 
*) Conrad schreibt in seiner Arbeit «Rentenprinzip» (Handwörterbuch 
der Staatswissenschalten. Band V. Jena, 1893. S. 428) Folgendes: «Der 
Grund und Boden ist allerdings als Rentenfond anzusehen und möglichst
	        
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