Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

274 II. Abidhnitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen. 
Einwilligung de8 HZedenten zur Rücktrittserflärung einzuhofen Lat, richtet fih nad N 
causa cessionis und fommt wegen der abftraften Natur der Forderungsabtreiung 
die Wirkflamkeit der Rücktrittserkflärung dem Schuldner gegenüber nicht in Beirad 
€ fann {ich m. €. nur darum handeln, daß der Zeffionar durch die AuZübung des RücktrittS- 
recht3 unter Umitänden dem Zedenten gegenüber fdhadenzZerfaßpflichtig werden kant 
IT Die entipregende Anwendung der SS 346—856 ergibt: ; 
a) Die Parteien find, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander 
empfangenen Seiftungen zurüczugewähren, abgefehen von der in Bent: 
zrwähnten Ausnahme. der en Dienfte, fowie für die Unterlaflung 
der Benukßung einer Sache it der Wert zu vergüten oder, falls in 2 
Vertrag eine Gegenleiftung in Geld beftimmt it, diefe zu entrichten S 340). 
Der Anfprucdh auf Schadenserfaß wegen Verfchlechterung, Untergange® 00 
einer auS einem anderen Örunde eintretenden Unmögliehfeit der Herausga 
beftimmt ich im Falle des Rücktritt? von dem Empfange der Seiftung an 
nach den VBorfchriften, weldhe für das Verhältnis zwijchen dem Eigentümer 
und dem Befiger von dem ECintritte der KRechtshängigkeit des Eigenium 
anfpruchs an U (88 987—993). Das gleiche gilt von dem AUnfjpruch CR 
Gerausgabe oder Dergühmng. von Nıubungen und von dem Anfpruch el 
Criaß von Verwendungen. Eine Geldjumme ift von der Zeit des Empfange 
an zu en $ 347). ud 
„.. Dalür, daß auch diefer 8 347 auf die Fälle des gefeglihen NE 
trittsrechtS anwendbar ift, vol. Bem. 3 zu S 347. 
Der Rücktritt wird nicht dadurch ausgelchloffen, daß der Gegenftand, wel 
der Berechtigte empfangen hat, durch Zufall untergegangen ft (8.350). 
ift aber ausgefchloffen, wenn der ED eine mejenfliche VBerichlechterunG 
den Yntergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe DE 
zmpfangenen Gegenftandes verfchuldet hat. Val. hierzu vor allem KÖOS- 
in Sur. Wichr. 1909 S. 456 f. Ziff. 11, NGE. Bd. 59 Nr. 29 S. 99. Der 
Untergang eines erheblidhen Leile8 {teht einer wefentlichen Verfchlechterung 
des Gegenftandes, das von dem Berechtigten nach & 278 zu vertretende un 
UM eineS anderen {teht dem eigenen Verichulden dez Berechtigten glel 
Das gleiche A wenn der Berechtigte die empfangene Sache durch 
Sy m oder Umbildung in eine Sache anderer Art umgejtaltet DA 
Hat der Berechtigte den empfangenen Segenftand oder einen erheblichen 
Teil des ES veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belafteb 
fo ilt der Kücktritt ausgefühlojjen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegen“ 
Itand infolge der Verfügung erlangt hat, die Vorausfekungen des 8 351 od 
bes $ 352 en find. ee 
Einer Verfügung des Berechtigten fteht eine Verfügung gleich, die IM 
Wege der N Omar rsdung oder der Arreftvollziehung oder durch den 
Ronkursverwalter erfolgt ($ 353). 3 
Kommt der Berechtigte mit der Rücgewähr des empfangenen Gegenftande 
der eineS erheblichen Teiles des Gegenitandes8 in Verzug, fo Kann ibm Der 
andere Teil (alfo der Schuldner) eine angemeffene Seit mit der Srklärung 
Deftimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Krilt ablehne. Der 
Küctritt wird unmwirkfam, menn nicht die RKüucgewähr vo* 
dem Abhlaufe der Friit erfolgt S 354). , , 
Der Rücktritt it unwirkffam, wenn der Schuldner fih von feiner Verbind“ 
{ichfeit dur Aufredhnung befreien kant und unverzüglich nach dem NRüd- 
tritte Die Aufrechnung erflärt S$ 357). 
Sind auf der einen oder andern Seite mehrere beteiligt, fo Kan d0$ 
Iücktrittsrecht nur von allen und gegen alle au3gelibt werden; erlifcdht ‚d0ß 
EEE für einen der Berechtigten, Io erliicht e& auch für die übrigen 
DBeftreitet der Schuldner die Auläffigkeit des erklärten Nücktritt8, weil el 
erfüllt habe, fo hat er die Erfüllung zu beweifen, fofern nicht die gefhuldet® 
Leiftung in einem Unterlaffen beiteht (8 358). . 
Eine SAN Anwendung der 88 355, 359, 360, 361 ft wegen Fortfalls Der 
dort gegebenen Borausfekungen ausgefchlofjen. 
IV. 3u Sag 2. Sag 2 macht von der zu Bem. IN, a gegebenen Folge des Rücktritt, 
d. 65. von der Rücgewährpflicht eine Ausnahme für den Zall, daß der NMücktritt wegen 
eines Umfitandes erfolgt, den der andere Teil nicht zu vertreten hat. Da im Falle 
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