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F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung des Unternehmergewinnes. 411 
Festsetzung keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, ver 
ursacht eine objektive schätzungsweise Festsetzung des Unternehmer- 
gewinnes große Schwierigkeiten. Eine Ausnahme bilden nur jene 
Unternehmungen, die öffentlicher Natur sind, öffentlicher Kontrolle 
unterliegen, zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichtet sind, also 
zumeist die Unternehmung von Vereinen, Korporationen, Aktien 
gesellschaften, Genossenschaften, oder sonstige Unternehmungen, die 
aus verschiedenen Gründen öffentlicher Kontrolle unterliegen wie 
z. B. Unternehmungen, deren Produkte mit der Verzehrungssteuer 
belastet sind usw. 
Diese Steuer, welche bald Gewerbesteuer (das Wort „Gewerbe" 
hier in wörtlichem Sinne genommen), bald Erwerbssteuer genannt 
wird, am besten aber Unternehmergewinnssteuer zu nennen wäre, 
verursacht dem Vorhergesagten gemäß große Schwierigkeiten. Infolge 
der Unkontrollierbarkeit der die Ertragsfähigkeit des Unternehmens 
bestimmenden Faktoren, wird diese Steuerart am raschesten den 
Charakter der persönlichen Steuer annehmen, und so bildet sie ge 
wissermaßen eine Station, die von der Ertragsbesteuerung zur Ein 
kommensbesteuerung hinüberführt. Die Unverläßlichkeit der mit der 
Personalbesteuerung verbundenen Steuerbekenntnisse wird jedoch 
bei dem im allgemeinen nicht immer gefestigten staatsbürgerlichen 
Pflichtbewußtsein es geraten erscheinen lassen, den Charakter der 
Ertragssteuer beizubehalten. In dieser Form zeigt diese Steuerart 
zumeist folgende Einrichtung. 
Das Objekt der Erwerbs- oder Unternehmungssteuer ist der 
Erwerb, das Gewerbe, die Unternehmung; Steuerquelle ist der Unter 
nehmergewinn, gewöhnlich aber auch der aus der Verwendung des 
eigenen Kapitals und der eigenen Arbeit entspringende Ertrag. 
Sofern ein Abzug für die Zinsen des aufgewendeten fremden Kapitals 
nicht gestattet ist, findet mit der Unternehmungssteuer auch eine 
Besteuerung dieser Steuerquellen statt, woraus bei Existenz einer 
speziellen Kapitalzinssteuer eine Doppelbesteuerung sich ergibt. Die 
Steuerquelle wird auf Grund des vom Unternehmen gebotenen Er 
trages bestimmt. Gewöhnliches Verfahren ist die Einschätzung und 
zwar in der Weise, daß der Ertrag oder der relative Ertrag der 
verschiedenen Unternehmungen mit Hilfe gewisser Symptome be 
stimmt wird. Die große Verschiedenheit des Unternehmergewinnes, 
die Vielheit der hier mitwirkenden Faktoren macht es erklärlich, 
wenn einerseits von der Durchführung des Bekenntniszwanges ab 
gesehen wird, andererseits auch die Angabe der zur Berechnung 
des Unternehmergewinnes dienenden Daten hauptsächlich im Inter 
esse der Schonung des Geschäftsgeheimnisses nicht verlangt wird,
	        
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