F. IV. Abschnitt. Die Besteuerung des Unternehmergewinnes. 411
Festsetzung keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnet, ver
ursacht eine objektive schätzungsweise Festsetzung des Unternehmer-
gewinnes große Schwierigkeiten. Eine Ausnahme bilden nur jene
Unternehmungen, die öffentlicher Natur sind, öffentlicher Kontrolle
unterliegen, zu öffentlicher Rechnungslegung verpflichtet sind, also
zumeist die Unternehmung von Vereinen, Korporationen, Aktien
gesellschaften, Genossenschaften, oder sonstige Unternehmungen, die
aus verschiedenen Gründen öffentlicher Kontrolle unterliegen wie
z. B. Unternehmungen, deren Produkte mit der Verzehrungssteuer
belastet sind usw.
Diese Steuer, welche bald Gewerbesteuer (das Wort „Gewerbe"
hier in wörtlichem Sinne genommen), bald Erwerbssteuer genannt
wird, am besten aber Unternehmergewinnssteuer zu nennen wäre,
verursacht dem Vorhergesagten gemäß große Schwierigkeiten. Infolge
der Unkontrollierbarkeit der die Ertragsfähigkeit des Unternehmens
bestimmenden Faktoren, wird diese Steuerart am raschesten den
Charakter der persönlichen Steuer annehmen, und so bildet sie ge
wissermaßen eine Station, die von der Ertragsbesteuerung zur Ein
kommensbesteuerung hinüberführt. Die Unverläßlichkeit der mit der
Personalbesteuerung verbundenen Steuerbekenntnisse wird jedoch
bei dem im allgemeinen nicht immer gefestigten staatsbürgerlichen
Pflichtbewußtsein es geraten erscheinen lassen, den Charakter der
Ertragssteuer beizubehalten. In dieser Form zeigt diese Steuerart
zumeist folgende Einrichtung.
Das Objekt der Erwerbs- oder Unternehmungssteuer ist der
Erwerb, das Gewerbe, die Unternehmung; Steuerquelle ist der Unter
nehmergewinn, gewöhnlich aber auch der aus der Verwendung des
eigenen Kapitals und der eigenen Arbeit entspringende Ertrag.
Sofern ein Abzug für die Zinsen des aufgewendeten fremden Kapitals
nicht gestattet ist, findet mit der Unternehmungssteuer auch eine
Besteuerung dieser Steuerquellen statt, woraus bei Existenz einer
speziellen Kapitalzinssteuer eine Doppelbesteuerung sich ergibt. Die
Steuerquelle wird auf Grund des vom Unternehmen gebotenen Er
trages bestimmt. Gewöhnliches Verfahren ist die Einschätzung und
zwar in der Weise, daß der Ertrag oder der relative Ertrag der
verschiedenen Unternehmungen mit Hilfe gewisser Symptome be
stimmt wird. Die große Verschiedenheit des Unternehmergewinnes,
die Vielheit der hier mitwirkenden Faktoren macht es erklärlich,
wenn einerseits von der Durchführung des Bekenntniszwanges ab
gesehen wird, andererseits auch die Angabe der zur Berechnung
des Unternehmergewinnes dienenden Daten hauptsächlich im Inter
esse der Schonung des Geschäftsgeheimnisses nicht verlangt wird,