Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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gleich wir die incidentale Beschränkung des freien Verfügungs 
rechtes über das Eigenthum nicht für richtig halten. Zur Vor 
beugung der vorher erwähnten Unzukömmlichkeiten dient die Aus 
bedingung des Vorkaufsrechtes, die Abhängigmachung der Zer 
stückelung des Gutes und der Vereinigung desselben mit an 
deren Grundbesitzen von der Zustimmung des Rentengutsbegrün 
ders, 1 ) das Belastungsverbot 2 ) und die Anwendung des Anerben 
rechtes auf die Rentengüter. 
Wie bereits erwähnt, wird der Zerbröckelung des ungari 
schen Grundbesitzsystems durch die gleiche und in natura er 
folgende Erbschaftstheilung Thor und Thür geöffnet. Das System 
der Rentengüter darf in Erbfällen einer solchen Naturaltheilung 
nicht ausgesetzt werden; wie während der Lebenszeit des Ren 
tengutsbesitzers die Zertheilung des Grundbesitzes in nicht le 
bensfähige kleine Parzellen das Zertheilungsverbot zu verhin 
dern berufen ist, so wird für den Fall seines Ablebens der 
Theilung des Rentengutes im Anerbenrechte eine Schranke ge 
zogen. 
Heute werden die Miterben mit der Erwerbung der Erb 
schaft zu Miteigenthümern des Erbschaftsgutes, und zwar im 
Verhältnisse zu ihren Erbportionen, in ideellen Antheilen. Die 
zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft kann durch Vertrag 
aufgehoben werden; aber ein Jeder der Miterben ist berech 
tigt, die Theilung der ganzen Erbschaft auch durdh actio familiae 
erciscundae oder nur die Theilung der Nachlass güter durch 
actio communi dividundo zu fordern. Im Interesse der Erhal 
tung der Rentengüter ist dies nicht zulässig, sondern auf diese 
Grundbesitzkategorien sei für Intestaterbfälle, d. i. mangels letzt 
williger Verfügung, das zwangsweise Anerbenrecht anzuwenden. 
Das Anerbenrecht soll nicht auf das ganze ungarische Grund 
besitzsystem angewendet, verallgemeinert werden, nachdem dies 
fast gleichbedeutend mit der Konservirung der bestehenden Grund 
besitzverth eilung, der unveränderten Aufrechterhaltung, Stabili- 
sirung der Grundbesitzzergliederung wäre; sondern dies sollte 
nur auf einen Theil der ländlichen Grundbesitze, auf die Grund 
besitze von kleiner und mittlerer Grösse repräsentirenden Renten 
güter ausgedehnt werden. Die Grossgrundbesitze, einem, die Zer 
theilung derselben verhindernden Anerbenrechte zu unterwerfen, 
wäre ebenso schädlich, wie die Kleinbesitze demselben zu ent 
ziehen. 
5 ) Siehe v o r 1. Arbeit S. 159. 
2 ) Siehe vor!. Arbeit S. 126. und ff.
	        
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