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gleich wir die incidentale Beschränkung des freien Verfügungs
rechtes über das Eigenthum nicht für richtig halten. Zur Vor
beugung der vorher erwähnten Unzukömmlichkeiten dient die Aus
bedingung des Vorkaufsrechtes, die Abhängigmachung der Zer
stückelung des Gutes und der Vereinigung desselben mit an
deren Grundbesitzen von der Zustimmung des Rentengutsbegrün
ders, 1 ) das Belastungsverbot 2 ) und die Anwendung des Anerben
rechtes auf die Rentengüter.
Wie bereits erwähnt, wird der Zerbröckelung des ungari
schen Grundbesitzsystems durch die gleiche und in natura er
folgende Erbschaftstheilung Thor und Thür geöffnet. Das System
der Rentengüter darf in Erbfällen einer solchen Naturaltheilung
nicht ausgesetzt werden; wie während der Lebenszeit des Ren
tengutsbesitzers die Zertheilung des Grundbesitzes in nicht le
bensfähige kleine Parzellen das Zertheilungsverbot zu verhin
dern berufen ist, so wird für den Fall seines Ablebens der
Theilung des Rentengutes im Anerbenrechte eine Schranke ge
zogen.
Heute werden die Miterben mit der Erwerbung der Erb
schaft zu Miteigenthümern des Erbschaftsgutes, und zwar im
Verhältnisse zu ihren Erbportionen, in ideellen Antheilen. Die
zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft kann durch Vertrag
aufgehoben werden; aber ein Jeder der Miterben ist berech
tigt, die Theilung der ganzen Erbschaft auch durdh actio familiae
erciscundae oder nur die Theilung der Nachlass güter durch
actio communi dividundo zu fordern. Im Interesse der Erhal
tung der Rentengüter ist dies nicht zulässig, sondern auf diese
Grundbesitzkategorien sei für Intestaterbfälle, d. i. mangels letzt
williger Verfügung, das zwangsweise Anerbenrecht anzuwenden.
Das Anerbenrecht soll nicht auf das ganze ungarische Grund
besitzsystem angewendet, verallgemeinert werden, nachdem dies
fast gleichbedeutend mit der Konservirung der bestehenden Grund
besitzverth eilung, der unveränderten Aufrechterhaltung, Stabili-
sirung der Grundbesitzzergliederung wäre; sondern dies sollte
nur auf einen Theil der ländlichen Grundbesitze, auf die Grund
besitze von kleiner und mittlerer Grösse repräsentirenden Renten
güter ausgedehnt werden. Die Grossgrundbesitze, einem, die Zer
theilung derselben verhindernden Anerbenrechte zu unterwerfen,
wäre ebenso schädlich, wie die Kleinbesitze demselben zu ent
ziehen.
5 ) Siehe v o r 1. Arbeit S. 159.
2 ) Siehe vor!. Arbeit S. 126. und ff.