BELGIEN
Inhalt im einzelnen
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Die Bestimmungen des Artikels 1 der Königlichen Verordnung vom
6. August 1914 betreffend die Proteste und andere zur Erhaltung von Regressen
vorzunehmenden Handlungen werden wie folgt abgeändert:
Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Handlungen zur
Erhaltung der Regresse vorzunehmen sind für jedes übertragbare Papier,
das jetzt fällig ist oder vor dem 13. September 1914 fällig wird, werden bis
zum 15. dieses Monats verlängert. Während dieser Frist kann die Zahlung von
Indossanten und anderen Verpflichteten nicht verlangt werden.
Während derselben Frist ist der Inhaber von der Verpflichtung befreit,
die Zahlung am Fälligkeitstage zu verlangen. Er ist verpflichtet, davon Nach
richt zu geben, daß das Papier am Wohnsitz des Inhabers gezahlt werden kann.
Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung.
Art. 1. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 1. Au
gust 1914 werden wie folgt abgeändert:
Bis zum 30. September 1914 einschließlich brauchen Anträge auf Geld
entnahmen aus Depots, die vor dem 4. August desselben Jahres angelegt worden
sind, nur angenommen werden bis zur Höhe für je 15 Tage von 10 °/o des
Kredit-Saldos und von 1000 Franks höchstens.
Es können jedoch ohne Beschränkung des Betrages erfolgen:
1. Diejenigen Qeldentnahmen, die zur Zahlung der Gehälter und Löhne
der Angestellten und Arbeiter von industriellen oder kaufmännischen
Betrieben bestimmt sind.
Die Entnahme darf bei jedem Zahlungstermin den Betrag der
Gehälter und Löhne erreichen, die durch die Personal-Entlöhnungs-Auf-
stellungen nachgewiesen werden.
Es werden für die Anwendung dieser Bestimmungen den Löhnen
gleichgestellt die zeitweiligen Zuwendungen oder lebenslänglichen
Renten, die den Opfern von Arbeitsunfällen zustehen und die dem
Depositar entweder durch Verträge oder Urteile oder durch die Bücher
des Schuldners in genügender Weise nachgewiesen werden.
2. Die Geldentnahmen, die verlangt werden von Unternehmern von Ar
beiten und Lieferungen zur nationalen Verteidigung zwecks
Zahlung anderer Kosten und Ausgaben als die in der obigen Ziffer 1
vorgesehenen, die zur Ausführung dieser Arbeiten oder Lieferungen er
forderlich sind.
3. Die Geldentnahmen, die bestimmt sind zur ganzen oder teilweisen
Zahlung von Steuern, Abgaben, Taxen, Gebühren und Pacht
zinsen, auch wenn sie noch nicht fällig sind, die dem Staat, den
Provinzen oder Gemeinden geschuldet werden. Die Entnahme hat zu
erfolgen mittels eines von dem Depositar auf den Namen des Finanz
ministers ausgestellten Schecks. Die auf diese Weise ausgestellten Schecks
sind von den Einnehmern oder öffentlichen Rechnungsbeamten als Bar
zahlung anzunehmen.