üibergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter zu be-
rufen. Während jedoch nach jenem Gesetz die Tätig-
keit der ständigen Hilfsarbeiter (Mitarbeiter) auf die
Bearbeitung von Schuldbuchsachen beschränkt war,
läßt der Entwurf grundsätzlich ihre Beschäftigung auf
allen in den Aufgabenbereich der Reichsschuldenver-
waltung fallenden Gebieten zu, räumt jedoch dem
angeren Kollegium die Befugnis ein, bestimmte
Arbeitsgebiete sich selbst vorzubehalten.
Zu 8 26.
Während die Ernennung des Präsidenten und.der
Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden ge-
mäß 8 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 in Ver
bindung mit Artikel 82 der neuen preußischen Ver-
fassung durch das Staatsministerium erfolgte, verlangt
8 26 des Entwurfs für die vom Reichspräsidenten unter
Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen (Ar-
tikel 46 und 50 der Reichsverfassung) zu vollziehende
Ernennung dieser Beamten sowie des ständigen Stell-
vertreters des Präsidenten die Zustimmung des Reichs:
rats und für die Mitglieder außerdem die vorherige
Anhörung des Kollegiums. Die Ernennung der stän-
digen Hilfsarbeiter, die ebenfalls durch den Reichs-
präsidenten unter Gegenzeichnung des Reichsministers
der Finanzen erfolgt, ist an diese Zustimmung und
Anhörung nicht geknüpft. Das Recht, die übrigen
Beamten der Reichsschuldenverwaltung zu ernennen
und nichtständige Hilfsarbeiter zu berufen, ist wie
nach bisherigem preußischen Recht in die Hand des
Präsidenten gelegt,
. Zu 8 27.
Wie für die Reichsgerichtsräte in $ 127 des Gerichts-
verfassungsgesetzes, für die Mitglieder des Reichs-
finanzhofs in $ 835 der Reichsabgabenordnung und für
lie Mitglieder des Rechnungshofs in 8 120 der Reichs-
haushaltsorduung ist angesichts der Bedeutung der von
ihnen auszuübenden Tätigkeit auch für die Mitglieder
der Reichsschuldenverwaltung die Erreichung eines
Mindestalters als Bedingung ihrer Berufung festgesetzt,
Für die Mitglieder und Hilfsarbeiter wird in An-
lehnung an 8 120 der Reichshaushaltsordnung als Regel!
die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwal-