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ZWEITER TEIL
NORWEGEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915
Bereits im ersten Krankenversicherungsgesetz von 1909 war die Ge-
währung ärztlicher Hilfe an Familienangehörige der Versicherten als
Pflichtleistung vorgesehen, Die Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau,
die Kinder und die an Kindes Statt angenommenen Kinder unter 15 Jahren,
für deren Unterhalt der Versicherte aufzukommen hat, erhalten ärztliche
und zahnärztliche Behandlung unentgeltlich. Nicht einbegriffen ist die
Lieferung von Hilfsmitteln, wie Brillen, Bruchbänder (Art. 16, Ziffer 1 B).
Die Distriktskrankenkassen können auch an Stelle der gewöhnlichen
ärztlichen Behandlung Kur und Unterhalt in einem Krankenhause gewähren,
sofern. dies ohne erhebliche Vermehrung der Ausgaben möglich ist oder
wenn der behandelnde Arzt jede Verantwortlichkeit für das Verbleiben
des Kranken in häuslicher Pflege ablehnt (Art. 18, Ziffer 1). Die Dauer
der Krankenhauspflege eines Familienangehörigen ist auf 26 Wochen
beschränkt (Art. 19, Ziffer 5, Abs. 2).
Nach dem Gesetz vom 17. Juli 1925 (Art. 16, Ziffer 1 B) können die
Krankenkassen ärztliche Behandlung den Kindern und den an Kindes Statt
angenommenen Kindern unter 7 Jahren im Falle einer angeborenen Krank-
heit gewähren, deren Heilung von entscheidender Bedeutung für die Zukunft
des Kindes ist. Für diese Leistung ist die Krankenkasse zuständig, in deren
Bezirk die Person wohnt, die für den Unterhalt des Kindes zu sorgen hat.
Die amtliche Statistik gibt weder die Zahl der Familienangehörigen an,
jenen Familienhilfe zusteht, noch den Aufwand für diese Leistung.
ÜSTERREICH
Gesetzgebung
GESETZ VOM 30, MÄRZ 1888 In DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Die Familienhilfe ist eine freiwilli ge Leistung. Sie kann durch die Satzung
zugunsten der Angehörigen von Pflichtversicherten oder von ehemals
Pflichtversicherten, die sich weiter versichern, eingeführt werden. Die
Familienhilfe kann alle Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes
umfassen. Sie kann den Angehörigen eines Versicherten gewährt werden,
wenn diese nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert
sind und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben und zum
iberwiegenden Teil von ihm unterhalten werden ($ 9 a, Abs. 1 u. 2).
Das Gesetz ermächtigt ausserdem den Minister für Soziale Verwaltung,
die Familienhilfe (Familienversicherung) als Pflichtleistung der Kassen
{ür das ganze Land oder für bestimmte Gebiete zu erklären (89a, Abs. 4.)
Nach dem Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 ist die Familien-
hilfe eine Pflichtleistung. Sie wird für 26 Wochen unter der Voraussetzung
zewährt, dass die Krankheit während der Kassenmitgliedschaft des Ver-
sicherten oder während des Zeitabschnitts entstanden ist, in dem er Anspruch
auf die Leistungen der Versicherung geltend machen konnte.
Nach dem Angestellten-Versicherungsgesetz vom 29. Dezember 1926
haben Anspruch auf ärztliche Behandlung nicht nur die Versicherten
selbst, sondern auch der Ehegatte, die Kinder unter 18 J ahren, die Eltern
und Grosseltern, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten
(eben und von ihm unterhalten werden, ferner, wenn keine Ehefrau vOor-
handen ist, die Gefährtin, die den Haushalt des Versicherten unentgeltlich
und seit mindestens 8 Monaten führt. Jedoch können mit Ausnahme des
Ehegatten nur diejenigen Familienangehörigen Anspruch auf Kranken-
pflege erheben, deren Krankheit frühestens 6 Monate nach dem Beitritt
les Versicherten zur Kasse entstanden ist. Das Recht auf ärztliche Behand-