fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
NORWEGEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 6. AUGUST 1915 
Bereits im ersten Krankenversicherungsgesetz von 1909 war die Ge- 
währung ärztlicher Hilfe an Familienangehörige der Versicherten als 
Pflichtleistung vorgesehen, Die Familienangehörigen, nämlich die Ehefrau, 
die Kinder und die an Kindes Statt angenommenen Kinder unter 15 Jahren, 
für deren Unterhalt der Versicherte aufzukommen hat, erhalten ärztliche 
und zahnärztliche Behandlung unentgeltlich. Nicht einbegriffen ist die 
Lieferung von Hilfsmitteln, wie Brillen, Bruchbänder (Art. 16, Ziffer 1 B). 
Die Distriktskrankenkassen können auch an Stelle der gewöhnlichen 
ärztlichen Behandlung Kur und Unterhalt in einem Krankenhause gewähren, 
sofern. dies ohne erhebliche Vermehrung der Ausgaben möglich ist oder 
wenn der behandelnde Arzt jede Verantwortlichkeit für das Verbleiben 
des Kranken in häuslicher Pflege ablehnt (Art. 18, Ziffer 1). Die Dauer 
der Krankenhauspflege eines Familienangehörigen ist auf 26 Wochen 
beschränkt (Art. 19, Ziffer 5, Abs. 2). 
Nach dem Gesetz vom 17. Juli 1925 (Art. 16, Ziffer 1 B) können die 
Krankenkassen ärztliche Behandlung den Kindern und den an Kindes Statt 
angenommenen Kindern unter 7 Jahren im Falle einer angeborenen Krank- 
heit gewähren, deren Heilung von entscheidender Bedeutung für die Zukunft 
des Kindes ist. Für diese Leistung ist die Krankenkasse zuständig, in deren 
Bezirk die Person wohnt, die für den Unterhalt des Kindes zu sorgen hat. 
Die amtliche Statistik gibt weder die Zahl der Familienangehörigen an, 
jenen Familienhilfe zusteht, noch den Aufwand für diese Leistung. 
ÜSTERREICH 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 30, MÄRZ 1888 In DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922 
Die Familienhilfe ist eine freiwilli ge Leistung. Sie kann durch die Satzung 
zugunsten der Angehörigen von Pflichtversicherten oder von ehemals 
Pflichtversicherten, die sich weiter versichern, eingeführt werden. Die 
Familienhilfe kann alle Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes 
umfassen. Sie kann den Angehörigen eines Versicherten gewährt werden, 
wenn diese nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert 
sind und in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben und zum 
iberwiegenden Teil von ihm unterhalten werden ($ 9 a, Abs. 1 u. 2). 
Das Gesetz ermächtigt ausserdem den Minister für Soziale Verwaltung, 
die Familienhilfe (Familienversicherung) als Pflichtleistung der Kassen 
{ür das ganze Land oder für bestimmte Gebiete zu erklären (89a, Abs. 4.) 
Nach dem Arbeiterversicherungsgesetz vom 1. April 1927 ist die Familien- 
hilfe eine Pflichtleistung. Sie wird für 26 Wochen unter der Voraussetzung 
zewährt, dass die Krankheit während der Kassenmitgliedschaft des Ver- 
sicherten oder während des Zeitabschnitts entstanden ist, in dem er Anspruch 
auf die Leistungen der Versicherung geltend machen konnte. 
Nach dem Angestellten-Versicherungsgesetz vom 29. Dezember 1926 
haben Anspruch auf ärztliche Behandlung nicht nur die Versicherten 
selbst, sondern auch der Ehegatte, die Kinder unter 18 J ahren, die Eltern 
und Grosseltern, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten 
(eben und von ihm unterhalten werden, ferner, wenn keine Ehefrau vOor- 
handen ist, die Gefährtin, die den Haushalt des Versicherten unentgeltlich 
und seit mindestens 8 Monaten führt. Jedoch können mit Ausnahme des 
Ehegatten nur diejenigen Familienangehörigen Anspruch auf Kranken- 
pflege erheben, deren Krankheit frühestens 6 Monate nach dem Beitritt 
les Versicherten zur Kasse entstanden ist. Das Recht auf ärztliche Behand-
	        
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