Full text : Die wirtschaftliche Entwicklung und Lage der Elektrotechnik in der Schweiz

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fangen  und  den  ausländischen  Konkurrenten  dadurch
manche  „Klienteln“  in  die  Tasche  gearbeitet  würde.  Die
Ueberarbeilszeit  wird  gewöhnlich  mit  einem  25°/ 0 igen
Lohnzuschlag  bezahlt.  Die  Verlängerung  der  Arbeitszeit ­
  in  den  Fabriken  über  den  gesetzlichen  Normalarbeitstag ­
  hinaus  bedarf  nach  gesetzlicher  Bestimmung
der  Zubilligung  des  Regierungsrates,  worauf  durch  einen
Anschlag  in  der  Fabrik  hinzuweisen  ist.
Die  Krisenjahre  brachten  den  Arbeitern  nicht  allein
die  gewünschte  Ruhe  —  regelmässige  Arbeitszeit  —,
sondern  leider  auch  eine  unangenehme  Lohnreduktion.
Arbeiterentlassungen  aber  fanden  in  der  Schweiz,  elektrotechnischen ­
  Industrie  selten  statt.  Um  eine  Arbeiter-Entlassung
  im  grösseren  Umlange  zu  vermeiden,  übernahmen ­
  die  Arbeitgeber  die  Ausführung  selbst  solcher
Arbeiten,  bei  denen  sie  nicht  nur  mit  keinem  Gewinn,
sondern  mit  sicherem  Verlust  zu  rechnen  hatten.*)
In  einzelnen  Betrieben  ist  man  jetzt  mit  Recht  zu
der  Einführung  einer  mehrwöchentlichen  Kündigungszeit
vorgegangen  (Brown,  Boveri  &  Co.  14  Tage).
Fabrikordnungen,  die  von  neu  eintretenden  Arbeitern
dorch  Unterzeichnung  anzuerkennen  sind,  geben  ausführlichen ­
  Aufschluss  über  die  Rechte  und  Pflichten  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.  Sie  geben  ^ferner  besonders ­
  Anleitung  bezw.  Winke  dafür,  wie  sich  die
Arbeitnehmer  bei  der  Bedienung  gewisser  Maschinen,
doren  unfachmännische  Benutzung  mit  Lebensgefahi
verbunden  ist,  zu  verhalten  haben.  Unvorsichtiges
Arbeiten  wird  darin  mit  Strafen  bedroht.  Im  Interesse
*)  Vergl.  die  Jahresberichte  von  Brown,  Boveri  &  Co.  und
Maschinenfabrik  Oerlikon  1902/3,
            
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