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Besonders deutlich tritt dieser Zusammenhang zwischen den
Grossen des Anteiles an Weideland und dem Grad der Gewährung von
Weiderecht für Arbeitsleistungen bei den verschiedenen Kategorien von
Bauern hervor.
Wie man aus der Tabelle LV11 sieht, sind bei den gutsherrlichen
und «Schenkungsbauern» die Landanteile und Weiderechte kleiner und
die Zahl des Viehstandes auf je 1 Dess. grösser als bei den «staats-
herrlichen» Bauern; deswegen sind bei ihnen mit Weiderechten bezahlte
Arbeitleistungen bedeutend verbreiteter.
(Tabelle LV1I)
Von 100 Höfen
d. Grösse des
Landanteiles
pro 1 männl.
Seele in Dess.
haben sich zu
Arbeits
leistungen
gegen Einräu
mung von
Weiderecht
die Grösse des
Weidelandes
pro 1 männl.
Seele in Dess.:
die Zahl des
Viehstandes
pro 1 Dess.
d. kulluriähig.
Landes:
verpfl.:
b. d. staatsherrlichen 6,4
2,8
Kl
0,03
b. d. gutsherrlichen 3,6
16,5
0,59
0,58
b. d.Schenkungsbauern 1,02
13,4
0,43
2,1
Die Bauernwirtschaften, die
an einem
so grossen Mangel an Land
leiden, dass ihr Landanteil für sie nur als Nebenerwerbsquelle dient,
haben einen verhältnismässig geringen Bedarf an Weideland. Da sie
auch manchmal keine eigenen Landanteile und kein Vieh besitzen, so
versteht es sich von selbst, dass auch das Weideland und folglich das
Weiderecht für sie von geringer Bedeutung ist. Unter solchen Umständen
werden sie auch nicht gezwungen, sich für ihre Arbeit mit Gewährung
von Weiderechten entlohnen zu lassen. Sie werden zu gewöhnlichen
Lohnarbeitern, die, obwohl sie eine kleine Wirtschaft haben, ihre Haupt-
ervverbsquelle in ihrer Lohnarbeit finden. Zwischen ihnen und dem
Gutsherrn bestehen meistens auf Geld gestellte Arbeitsverträge. Je
grösser die Zahl solcher einzelnen Wirte in einem Dorfe ist, desto
weniger ist diese Form des Naturallohnes verbreitet. Ls sind meistens
entweder ganze Feldgemeinschaften, die sich zu Arbeitsleistungen gegen
Weiderecht verpflichten, oder einzelne Kleinbesitzer, die ihre Wirtschaft
zu unterstützen haben.
Welches sind die Vorteile resp. die Nachteile der Arbeitspacht und
der Entlohnung mittels Ueberlassung von Weiderechten sowohl für den
Gutsherren wie auch für die Bauern?