Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

unserer  Gutsbesitzer  und  der  meisten  Pächter  in  Bessarabien  muss  man
zugeben,»  sagt  der  von  uns  schon  zitierte  Gutsbesitzer  Brosschniowsky,
«dass  sie  geneigt  sind,  für  einige  Sommermonate  den  Arbeiter  bis  zum
äussersten  auszunützen,  indem  sie  diesen  schlecht  ernähren  und  übermässig ­
  arbeiten  lassen,  manchmal  sogar  schlagen.  Viele  kontraktlich
gebundene  Arbeiter  verlassen  mit  Fluchen  ihre  Arbeitgeber,  manche
lassen  auch  ihre  Pässe  und  verdientes  Geld  zurück,  nur  um  möglichst
schnell  zu  fliehen.  In  letzter  Zeit  aber,  durch  bittere  Erfahrung  belehrt,
geben  wenige  Arbeiter  den  Gutsherren  mehr  ihre  Pässe.  So  verlieren
sie  beim  eigenmächtigen  Verlassen  der  Gutswirtschaft  nur  ihr  Geld  und
können  sich  noch  anderweitig  verdingen.  Es  gibt  freilich  auch  moralisch
minderwertige  Arbeiter,  die  ihre  Arbeitgeber  ohne  genügenden  Grund
im  Stiche  lassen,  aber  diese  bilden  nur  eine  geringe  Zahl,  nicht  mehr
als  2—3  °/o  von  allen  Arbeitern.»
Es  kommt  auch  oft  vor,  dass  die  Arbeitgeber,  die  ihre  Arbeiter
vor  Ablauf  der  bestimmten  Frist  entlassen  möchten,  ihnen  das  Bleiben
in  ihrer  Stellung  unmöglich  machen.  Eine  gewisse  Erklärung  finden
diese  nicht  zu  billigenden  Massnahmen  der  Gutsherren  in  der  Unmöglichkeit, ­
  den  Bedarf  an  Arbeitskräften  im  Voraus  festzustellen.  Es  kommt
oft  vor,  dass  man  im  Frühjahr,  sogar  am  Anfang  des  Sommers,  den  Saatenstand ­
  für  befriedigend  hält,  kurz  vor  der  Ernte  aber  findet,  dass  die
Zahl  der  gedungenen  Arbeiter  den  Bedarf  übersteigt.  Da  der  Gutsherr
keine  Lust  hat,  die  Arbeiter  umsonst  zu  halten,  so  beginnt  er,  sie  durch
schlechte  Nahrung,  Wohnung,  durch  übermässige  Arbeitszeit,  durch  Bestrafung ­
  aus  jedem  unbedeutenden  Anlass,  ja  sogar  durch  Prügelstrafen
zu  reizen,  ihn  vor  Ablauf  der  bestimmten  Frist  zu  verlassen.
Für  einen  willkürlichen  Feiertag  wird  der  Arbeiter,  dem  Gesetz  nach,
durch  den  Abzug  des  doppelten  Tagelohnes  von  seinem  Wochenverdienst
gestraft  (Art.  50  u.  51).  Auch  der  krank  gewordene  Fristarbeiter  pflegt
einer  Strafe  unterworfen  zu  werden,  indem  der  Arbeitgeber  von  dem
Fristlohn  des  Arbeiters  für  jeden  Krankheitstag  einen  doppelten  Tagelohn
in  Abzug  bringt.  Der  Tagelohn  wird  nicht  dem  Fristlohn  gemäss,  sondern ­
  nach  der  auf  dem  Arbeitermarkt  zur  Zeit  der  Krankheit  herrschenden ­
  Lohnhöhe  berechnet.
Dem  Gesetz  nach  wird  der  Arbeiter  für  eine  Unhöflichkeit  dem
Arbeitgeber  und  den  Mitgliedern  seiner  Familie  gegenüber  (siehe  den
Anhang)  wie  auch  für  Ungehorsam  dem  Arbeitgeber  oder  dem  Gutsverwalter ­
  gegenüber  mit  einem  Monat  Haft  bestraft  (Art.  3  Absclin.  III).
Dem  Arbeitgeber  wird  aber  ausserdem  noch  gestattet,  jede  Unhöflichkeit
seitens  des  Arbeiters  ihm  gegenüber  durch  den  Abzug  des  doppelten
            
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