Full text : Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

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wegen  der  damit  verbundenen  schweren  Bedingungen;  sie  ziehen  es
vielmehr  vor,  mit  eigener  Arbeit  den  Gutsherrn  für  die  ihnen  zugewiesenen ­
  Vergünstigungen  zu  bezahlen.  Und  umgekehrt  belohnt  der
Gutsherr  die  Bauern  für  ihre  auf  seiner  Wirtschaft  verrichtete  Arbeit
mit  dem  Weiderechte. 5 )  So  erklärt  es  sich,  dass  die  Ueberbleibsel  der
alten  Frondienste  in  anderer  Form  fortbestehen.
Nachdem  wir  die  historische  Grundlage  für  das  Bestehen  verschiedener ­
  Formen  des  Naturallohnes  dargelegt  haben,  wollen  wir  jetzt
zur  Betrachtung  der  Arten  des  Naturallohnes  selber,  ihrer  Vorteile  und
Nachteile  übergehen.
Der  Naturallohn  kann  in  zwei  Grundarten  zerlegt  werden:
1.  Entlohnung  mit  Fleu  oder  Getreide,
2.  in  die  Entlohnung  mit  Nutzniessung  von  Weideland.
Wenden  wir  uns  zunächst  zur  ersten  Form  des  Naturallohnes.
Für  seine  Arbeit  erhält  der  Arbeiter  einen  im  voraus  bestimmten
Teil  des  Rohertrages,  ln  den  neurussischen  Gouvernements  wird  solcher
Lohn  für  die  Getreideerntearbeiter,  am  meisten  aber  für  die  Heuernte
i  bezahlt.  Dies  erklärt  sich  durch  den  Mangel  an  Heuschlägen  bei  den
einheimischen  Kleinbauern.
Die  Arbeit,  die  der  Arbeiter  zu  verrichten  hat,  besteht  gewöhnlich
im  Mähen,  seltener  im  Einbringen  von  Heu.  Die  «Materialien  zum  Bodenkataster» ­
  bringen  bestimmtere  und  reichlichere  Angaben  über  Entlohnung
mit  einem  Teil  des  Rohertrages.  Diese  betreffen  aber  nur  die  achtziger
und  den  Anfang  der  neunziger  Jahre.  Für  die  spätere  Zeit  haben  w r ir
in  Bezug  auf  die  Entlohnung  mit  einem  Teil  des  Rohertrages  für  die
Getreideerntearbeiten  fast  gar  keine  Angaben  gefunden,  was  sich  da-')

  Als  krasses  Beispiel  für  eine  solche  Nötigung  der  Bauern,  die  ihnen  zugewiesene
Vergünstigung  mit  Arbeit  zu  bezahlen,  diene  folgender  Fall:  ln  einem  Dorfe  des  Kreises
Eüsabethgrad  (Qouv.  Cherson)  ist  das  Bauernland  von  einer  Seite  von  dem  Fluss  mit
steilen  Ufern,  von  allen  übrigen  Seiten  aber  vom  gutsherrlichn  Lande  umringt.  Der  Dorfweg ­
  führt  über  das  Weideland  des  Gutsherrn,  der  den  Bauern  das  Vieh  auf  diesem  Wege
zu  treiben  verboten  hat,  wegen  der  Gefahr  des  Abweidenlassens.  Den  Bauern  steht  also
frei,  entweder  sich  mit  dem  Gutsherrn  jedesmal  zu  streiten,  oder  das  Vieh  auf  dem
Lande  des  Gutsherrn  weiden  zu  lassen.  Sie  ziehen  naturgemäss  das  Letzte  vor.  Durch
den  Mangel  an  Geld  werden  sie  gezwungen,  für  das  ihnen  zugewiesene  Weiderecht
verschiedene  Arbeiten  auf  der  Gutswirtschaft  zu  leisten.  Der  Gutsherr  aber  nützt  die
bedrängte  Lage  der  Bauern  aus  und  fordert  unverhältnismässig  grosse  Arbeitsleistungen.
So  z.  B.  beträgt  bei  anderen  Gutsherren  der  Entgelt  für  Hutweide  bei  einem  5  Rubel,
bei  dem  anderen  das  Einbringen  des  Getreides  von  Ufo  Dess.  Dieser  Gutsherr  fordert
aber  das  Einbringen  des  Getreides  von  2  Dess.  und  einen  Tag  lang  Heu  auf  Haufen  zu
setzen.  (Siehe  die  Materialien  des  Bodenkatasters  im  Gouv.  Cherson,  Kr.  Elisabethgrad,  B.V.)

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