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Die Kommission hat die Aufgabe, die Liste der Wahl
berechtigten aufzustellen. Diese darf nicht unter 50 und nicht
über 1000 Namen enthalten; im allgemeinen soll sie ein Zehntel
der Geschäftsleute des Bezirks umfassen. Direktoren von Aktien
gesellschaften, Makler und Schiffskapitäne dürfen aufgenommen
werden, Bankerotteure und Personen, die nicht zu den politischen
Wahlen berechtigt oder wegen gewisser Vergehen bestraft sind,
sind ausgeschlossen. Die Liste muß alljährlich ergänzt und öffent
lich ausgelegt werden. Jeder zur Patentsteuer Herangezogene
hat das Eecht, die Streichung von Namen der Wählerliste zu
beantragen.
Im Dezember jeden zweiten Jahres werden die so bestimmten
Wähler zur Wahlversammlung einberufen. Die Wahl erfolgt
durch Listenskrutinium; jeder Wähler gibt geheim und schrift
lich soviel Stimmen ab, wie Kammermitglieder gewählt werden
sollen. Wählbar ist, wer dreißig Jahre alt ist, seit fünf Jahren
als selbständiger Geschäftsmann, Direktor einer Aktiengesell
schaft oder als See- oder Küstenschiffahrtskapitän tätig ist und
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Wählerliste erfüllt.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Hälfte aller abge
gebenen Stimmen auf sich vereint, beim zweiten Wahlgang ent
scheidet relative Majorität. Die Wahlen müssen vom Handels
minister bestätigt werden.
Alle zwei Jahre, nach der teilweisen Erneuerung, konstituiert
sich die Kammer aufs neue und wählt aus ihrer Mitte einen
Präsidenten, einen oder zwei Vizepräsidenten, einen Schriftführer
und einen Schatzmeister. Diese bilden das Bureau der Kammer,
das mit Hilfe eines besoldeten secretaire administratif und des
nötigen Hilfspersonals die Geschäfte der Kammer führt. Kammer
sitzungen finden bei großen Kammern monatlich zwei, bei kleineren
seltener statt. Sie sind beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mit
glieder anwesend ist. Mitglieder, die sechs Monate lang den
Sitzungen fern bleiben, verlieren ihr Mandat. Der Prefet oder
der Sous-Prefet des Kammerbezirks hat das Recht, an den
Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Handels
kammern verkehren unmittelbar mit den Ministern; sie erstatten
dem Handelsminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.
Zum Teil veröffentlichen sie diesen, wie auch ihre Sitzungs
protokolle. Die Kammern haben das Recht miteinander zu
korrespondieren; sie können ferner gemeinsame Unternehmungen
gründen und unterhalten. Ihre Präsidenten dürfen endlich zur
Beratung gemeinsamer Interessen frei zusammentreten.
Der Tätigkeitskreis der französischen Handelskammern ist
sehr weit. Sie sind in erster Linie berechtigt und verpflichtet,
die Behörden durch Gutachten und Vorschläge bei der Förderung
der Interessen von Handel, Gewerbe und Schiffahrt zu unter
stützen, und sie haben zweitens weitgehende Befugnisse in der
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Geschäfts
führung.
Aufgaben.