Full text: Die Handelskammern

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Die Kommission hat die Aufgabe, die Liste der Wahl 
berechtigten aufzustellen. Diese darf nicht unter 50 und nicht 
über 1000 Namen enthalten; im allgemeinen soll sie ein Zehntel 
der Geschäftsleute des Bezirks umfassen. Direktoren von Aktien 
gesellschaften, Makler und Schiffskapitäne dürfen aufgenommen 
werden, Bankerotteure und Personen, die nicht zu den politischen 
Wahlen berechtigt oder wegen gewisser Vergehen bestraft sind, 
sind ausgeschlossen. Die Liste muß alljährlich ergänzt und öffent 
lich ausgelegt werden. Jeder zur Patentsteuer Herangezogene 
hat das Eecht, die Streichung von Namen der Wählerliste zu 
beantragen. 
Im Dezember jeden zweiten Jahres werden die so bestimmten 
Wähler zur Wahlversammlung einberufen. Die Wahl erfolgt 
durch Listenskrutinium; jeder Wähler gibt geheim und schrift 
lich soviel Stimmen ab, wie Kammermitglieder gewählt werden 
sollen. Wählbar ist, wer dreißig Jahre alt ist, seit fünf Jahren 
als selbständiger Geschäftsmann, Direktor einer Aktiengesell 
schaft oder als See- oder Küstenschiffahrtskapitän tätig ist und 
die Voraussetzungen zur Eintragung in die Wählerliste erfüllt. 
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die Hälfte aller abge 
gebenen Stimmen auf sich vereint, beim zweiten Wahlgang ent 
scheidet relative Majorität. Die Wahlen müssen vom Handels 
minister bestätigt werden. 
Alle zwei Jahre, nach der teilweisen Erneuerung, konstituiert 
sich die Kammer aufs neue und wählt aus ihrer Mitte einen 
Präsidenten, einen oder zwei Vizepräsidenten, einen Schriftführer 
und einen Schatzmeister. Diese bilden das Bureau der Kammer, 
das mit Hilfe eines besoldeten secretaire administratif und des 
nötigen Hilfspersonals die Geschäfte der Kammer führt. Kammer 
sitzungen finden bei großen Kammern monatlich zwei, bei kleineren 
seltener statt. Sie sind beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mit 
glieder anwesend ist. Mitglieder, die sechs Monate lang den 
Sitzungen fern bleiben, verlieren ihr Mandat. Der Prefet oder 
der Sous-Prefet des Kammerbezirks hat das Recht, an den 
Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Handels 
kammern verkehren unmittelbar mit den Ministern; sie erstatten 
dem Handelsminister jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. 
Zum Teil veröffentlichen sie diesen, wie auch ihre Sitzungs 
protokolle. Die Kammern haben das Recht miteinander zu 
korrespondieren; sie können ferner gemeinsame Unternehmungen 
gründen und unterhalten. Ihre Präsidenten dürfen endlich zur 
Beratung gemeinsamer Interessen frei zusammentreten. 
Der Tätigkeitskreis der französischen Handelskammern ist 
sehr weit. Sie sind in erster Linie berechtigt und verpflichtet, 
die Behörden durch Gutachten und Vorschläge bei der Förderung 
der Interessen von Handel, Gewerbe und Schiffahrt zu unter 
stützen, und sie haben zweitens weitgehende Befugnisse in der 
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Geschäfts 
führung. 
Aufgaben.
	        
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