Full text : Die Handelskammern

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Die  Kommission  hat  die  Aufgabe,  die  Liste  der  Wahlberechtigten ­
  aufzustellen.  Diese  darf  nicht  unter  50  und  nicht
über  1000  Namen  enthalten;  im  allgemeinen  soll  sie  ein  Zehntel
der  Geschäftsleute  des  Bezirks  umfassen.  Direktoren  von  Aktiengesellschaften, ­
  Makler  und  Schiffskapitäne  dürfen  aufgenommen
werden,  Bankerotteure  und  Personen,  die  nicht  zu  den  politischen
Wahlen  berechtigt  oder  wegen  gewisser  Vergehen  bestraft  sind,
sind  ausgeschlossen.  Die  Liste  muß  alljährlich  ergänzt  und  öffentlich ­
  ausgelegt  werden.  Jeder  zur  Patentsteuer  Herangezogene
hat  das  Eecht,  die  Streichung  von  Namen  der  Wählerliste  zu
beantragen.
Im  Dezember  jeden  zweiten  Jahres  werden  die  so  bestimmten
Wähler  zur  Wahlversammlung  einberufen.  Die  Wahl  erfolgt
durch  Listenskrutinium;  jeder  Wähler  gibt  geheim  und  schriftlich ­
  soviel  Stimmen  ab,  wie  Kammermitglieder  gewählt  werden
sollen.  Wählbar  ist,  wer  dreißig  Jahre  alt  ist,  seit  fünf  Jahren
als  selbständiger  Geschäftsmann,  Direktor  einer  Aktiengesellschaft ­
  oder  als  See-  oder  Küstenschiffahrtskapitän  tätig  ist  und
die  Voraussetzungen  zur  Eintragung  in  die  Wählerliste  erfüllt.
Im  ersten  Wahlgang  ist  gewählt,  wer  die  Hälfte  aller  abgegebenen ­
  Stimmen  auf  sich  vereint,  beim  zweiten  Wahlgang  entscheidet ­
  relative  Majorität.  Die  Wahlen  müssen  vom  Handelsminister ­
  bestätigt  werden.
Alle  zwei  Jahre,  nach  der  teilweisen  Erneuerung,  konstituiert
sich  die  Kammer  aufs  neue  und  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen
Präsidenten,  einen  oder  zwei  Vizepräsidenten,  einen  Schriftführer
und  einen  Schatzmeister.  Diese  bilden  das  Bureau  der  Kammer,
das  mit  Hilfe  eines  besoldeten  secretaire  administratif  und  des
nötigen  Hilfspersonals  die  Geschäfte  der  Kammer  führt.  Kammersitzungen ­
  finden  bei  großen  Kammern  monatlich  zwei,  bei  kleineren
seltener  statt.  Sie  sind  beschlußfähig,  wenn  die  Hälfte  der  Mitglieder ­
  anwesend  ist.  Mitglieder,  die  sechs  Monate  lang  den
Sitzungen  fern  bleiben,  verlieren  ihr  Mandat.  Der  Prefet  oder
der  Sous-Prefet  des  Kammerbezirks  hat  das  Recht,  an  den
Sitzungen  mit  beratender  Stimme  teilzunehmen.  Die  Handelskammern ­
  verkehren  unmittelbar  mit  den  Ministern;  sie  erstatten
dem  Handelsminister  jährlich  einen  Bericht  über  ihre  Tätigkeit.
Zum  Teil  veröffentlichen  sie  diesen,  wie  auch  ihre  Sitzungsprotokolle. ­
  Die  Kammern  haben  das  Recht  miteinander  zu
korrespondieren;  sie  können  ferner  gemeinsame  Unternehmungen
gründen  und  unterhalten.  Ihre  Präsidenten  dürfen  endlich  zur
Beratung  gemeinsamer  Interessen  frei  zusammentreten.
Der  Tätigkeitskreis  der  französischen  Handelskammern  ist
sehr  weit.  Sie  sind  in  erster  Linie  berechtigt  und  verpflichtet,
die  Behörden  durch  Gutachten  und  Vorschläge  bei  der  Förderung
der  Interessen  von  Handel,  Gewerbe  und  Schiffahrt  zu  unterstützen, ­
  und  sie  haben  zweitens  weitgehende  Befugnisse  in  der
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Geschäftsführung. ­


Aufgaben.
            
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