Full text : Die Handelskammern

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Generalkornitee.

Handelskammer-



1  Handelskammer ­
  zu
Honkorg;.

Komitee.

wichtigeren  Beschlüsse  des  Komitees  sind  der  Genehmigung  der
Generalversammlung  unterworfen.
Die  Kammerversammlungen  werden  vorbereitet  vom  Generalkomitee. ­
  Dieses  führt  sämtliche  Geschäfte  der  Kammer,  verwaltet
ihr  Vermögen,  stellt  ihre  Beamten  an  und  kontrolliert  sie.  Es
besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  stellvertretenden  Vorsitzenden ­
  und  sieben  anderen  Mitgliedern.  Am  Ende  jeden  Kalenderjahres ­
  wählt  die  Handelskammer  durch  Ballotage  die  beiden
Vorsitzenden.  Die  neugewählten  Vorsitzenden  und  das  abtretende
Komitee  bestimmen  die  übrigen  sieben  Komiteemitglieder,  und
zwar  so,  daß  der  Handel  durch  vier,  das  Bankwesen,  das  Eisenbahnwesen ­
  und  die  Schiffahrt  durch  je  ein  Mitglied  vertreten  sind.
Wenn  das  von  der  Handelskammer  in  den  gesetzgeberischen  Bat
des  Gouverneurs  von  Bombay  gesandte  Mitglied  nicht  bereits
Komiteemitglied  war,  so  wird  es,  solange  es  dieses  Amt  bekleidet,
ex  officio  ein  solches.  Das  Generalkomitee  tritt  seinen  Dienst
unmittelbar  nach  der  Jahresgeneralversammlung  an,  in  welcher
das  alte  Komitee  seinen  Jahresbericht  erstattet  hat.  Es  hält  in
der  Eegel  wöchentlich  eine  Sitzung  ab,  führt  die  Korrespondenz
der  Kammer  mit  den  Behörden  usw.  und  kann  ohne  Genehmigung
der  Kammer  Geldausgaben  bis  zur  Höhe  von  3000  Eupien  für
einen  Zweck  machen.
Im  Januar  1905  hat  zu  Calcutta  eine  Konferenz  der  Handelskammern ­
  von  Indien  und  Ceylon  stattgefunden,  welche  zu  einer
großen  Zahl  von  Fragen  des  allgemeinen  Handelsinteresses
Stellung  nahm.  Diese  Konferenz  war  die  erste  ihrer  Art  in  Indien;
es  ist  aber  anzunehmen,  daß  solche  Konferenzen  zu  einer  dauernden
Einrichtung  werden.
Ebenso  wie  die  indischen  Handelskammern  genießt  die  1861
begründete  Handelskammer  der  englischen  Kolonie  Hongkong  seit
1884  das  Eecht  einer  Vertretung  im  gesetzgeberischen  Eat.  Die
Hongkong  General  Chamber  of  Commerce  hat  die  Aufgabe,  die
Gesamtinteressen  des  Handels  zu  fördern  und  zu  schützen,  insbesondere ­
  durch  Information  der  Behörden,  Handelsgebräuche
festzustellen  und  als  Schiedsrichter  zu  wirken.  Alle  Handelsfirmen ­
  oder  Personen,  welche  am  Handel  mit  Hongkong  oder  China
interessiert  sind,  können  von  dem  Komitee  vorbehaltlich  der
Genehmigung  der  Handelskammer  aufgenommen  werden.  Firmen
zahlen  50  $,  Einzelpersonen  20  $  jährliche  Beiträge.  In  jedem
Februar  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung  statt.  In
dieser  erstattet  das  Komitee  Bericht  und  werden  die  Neuwahlen
zum  Komitee  vollzogen.  Zur  Beratung  allgemeiner  Fragen  müssen
auch  Spezialversammlungen  einberufen  werden.
Zur  Leitung  der  Geschäfte  und  zur  Verwaltung  der  Finanzen
wählt  die  Kammer  jährlich  ein  aus  neun  Personen  bestehendes
Komitee,  das  selbst  seine  Präsidenten  wählt.  Der  Vertreter  der
Kammer  im  gesetzgeberischen  Eat  ist  ex  officio  Komiteemitglied.
            
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