Full text : Die Handelskammern

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Sachsen.

Im  Jahre  1861  wurde  in  Sachsen  die  Gewerbefreiheit  eingeführt. ­
  Zu  gleicher  Zeit  wurden  fünf  Handels-  und  Gewerbekammern
  errichtet.  Jede  ihrer  beiden  Abteilungen  (für
Handel  und  für  Gewerbe)  sollte  9—15  Mitglieder  haben.
Mittels  Wahlmänner  wurde  in  Haupt-  und  Urwahlen  gewählt; ­
  die  Annahme  der  Wahl  war  obligatorisch.  Die  Gemeinde
des  Kammersitzes  war  zur  Stellung  von  Räumlichkeiten  verpflichtet, ­
  alle  baren  Unkosten  bestritt  die  Staatskasse.  Durch
Gesetz  vom  Jahre  1868  wurden  die  Voraussetzungen  des  Wahlrechts ­
  und  der  Wählbarkeit  erleichtert,  wurde  eine  Möglichkeit
zur  Teilung  der  Handels-  und  Gewerbekammern  in  zwei  selbständige ­
  Kammern  geschaffen  und  den  Kammern  die  selbständige
Ordnung  ihres  Kassen-  und  Rechnungswesens  überlassen.  Der
Staat  zahlte  fortan  einen  festen  Zuschuß,  der  Rest  der  Kosten
wurde  von  den  Wahlberechtigten  durch  Zuschläge  zur  Gewerbesteuer ­
  aufgebracht.  1878  wurden  nach  Abschaffung  der  Gewerbesteuer ­
  Zuschläge  zur  Steuer  vom  Einkommen  aus  Handel  und
Gewerbe  eingeführt.  Nach  Erlaß  des  Reichsgesetzes  vom  Jahre
1897,  welches  die  Vertretung  des  Handwerkerstandes  ordnete,
wurde  eine  Neuorganisation  der  Handels-  und  Gewerbekammern
notwendig.  Diese  erfolgte  durch  das  Gesetz  vom  4.  Aug.  1900.
Durch  die  fünf  sächsischen  Handels-  und  Gewerbekammern
wird  das  ganze  Staatsgebiet  vertreten.  In  Zittau  besteht  eine
Handels-  und  Gewerbekammer,  deren  Abteilungen  zu  gemeinsamer
Arbeit  vereinigt  sind.  Bei  den  vier  übrigen  Kammern,  Leipzig, ­
  Dresden,  Chemnitz,  Plauen,  sind  die  Handels-  und  die
Gewerbekammern  selbständige  Institutionen.  Gemeinsame  Sitzungen, ­
  welchen  der  Vorsitzende  der  Handelskammer  präsidiert,
müssen  stattfinden,  wenn  die  Mehrheiten  beider  Kammern  oder
der  Minister  des  Innern  es  bestimmen.  Die  Handels-  und
Gewerbekammern  sollen  dem  Ministerium  des  Innern  und
den  Bezirksbehörden  als  sachverständige  gutachtliche  Organe
dienen.  Bei  jeder  wichtigen,  Handel,  Industrie  oder  Gewerbe  berührenden ­
  Frage  sollen  sie  gehört  werden.  Sie  sind  dazu  bestimmt,
die  Gesamtinteressen  von  Handel,  Industrie  und  Gewerbe  zu  wahren,
und  berechtigt,  selbständig  Anträge  und  Wünsche  vorzutragen
und  mit  Körperschaften,  Privaten  und  reichs-  und  bundesstaatlichen ­
  Behörden  in  Verbindung  zu  treten.  Sie  können  ferner  Anstalten ­
  und  Einrichtungen  zur  Förderung  von  Handel  und  Gewerbe ­
  unterstützen,  gründen  und  verwalten.  Endlich  entsenden
sie  Vertreter  in  den  sächsischen  Eisenbahnrat  zu  Dresden,  die
Handelskammer  zu  Leipzig  auch  in  den  preußischen  Bezirks-Eisenbahnrat ­
  zu  Erfurt.  Den  Handelskammern  allein  kann  die
Beaufsichtigung  allgemeiner  Handelsanstalten,  wie  Börsen,  Maklerinstitute, ­
  Handelsschulen  übertragen  werden.  Sie  haben  Ursprungs-Handels-


  d
G  ewerbekam ­
  in  e  r  n.

Organisation
und  Aufgaben.
            
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