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bewegliche Kapitalbesitz der Städte hatte jetzt nämlich über den festen
Grundbesitz des flachen Landes gesiegt; das Bürgertum, der Liberalismus,
hatte gegenüber dem bisher herrschenden agrarischen Konservativismus
die Vorhand erlangt.
So zeigt sich jetzt auch das Bestreben, die Verfassung aller Ge—
meinden — der ländlichen wie der städtischen — gemäß dieser neuen
gesellschaftlichen Ordnung gleichmäßig auf den Kapitalbesitz zu gründen.
Der historisch begründete Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden,
der nicht nur durch die verschiedene Größe beider, sondern auch durch
die Art des Besitzes ihrer Bewohner bedingt war, follte fallen. Man
wollte durch eine für alle Gemeinden geltende einheitliche Kommunal—
verfassung auch eine feste Grundlage für ein allgemeines politisches
Staatsleben schaffen. Aus solchen Gesichtspunkten erging für die
Jesamte Monarchie die neue Gemeindeordnung vom 11. März 1850.
Man hat ihr den Vorwurf der öden Gleichmacherei gemacht. Das
st nicht berechtigt gewesen, denn sie schied in vollständig abweichender
Regelung zwischen Gemeinden über und unter 1500 Seelen, so daß,
wenn auch in einem Gesetz zusammengefaßt, dennoch eine Vandgemeinde—
und eine Staͤdteordnung vorlag.
Aus ihren Grundzügen nur so viel: Der Erwerb des Bürgerrechts
wird erleichtert und ist nicht mehr an Verleihung gebunden, tritt viel—
mehr bei Eintritt gewisser gesetzlicher Voraussetzungen von selbst ein.
An Stelle des allgemeinen Wahlrechts wird, indem somit hier der rhei—
nische Liberalismus zum Siege kam, das Dreiklassensystem gesetzt. Die
Stellung des Gemeindevorstandes zur Gemeindevertretung wird geändert
und die des ersteren gekräͤftigt. Endlich werden auch die staatlichen
Auffichtsrechte gegenüber der Einzelgemeinde gestärkt, jedoch wird das den
Gemeinden jüngst verfassungsmäßig zugesicherte Recht der Selbstverwaltung
auch in die Aufsichtsinstanzen übertragen, so daß die Oberaufsicht des
Staates nicht mehr durch Staatsbehörden, sondern durch neugeschaffene
Kreisausschüsse und Bezirksräte, die aus den Wahlen der Gemeinde selbst
hervorgehen, ausgeübt wurden; nur der Vorsitz in diesen Kollegien geht
an königliche Beamte, Landrat und Regierungspräsident.
Diese Gemeindeordnung von 1850 hat aber praktische Bedeutung
aur in sehr geringem Umfange erlangt. Das Gesetz war kaum in der
Hälfte der Städte der sieben östlichen Provinzen eingeführt worden, als
infolge der jetzt eintretenden Reaktion die Sistierungsorder vom 19. Juni
1852 erging. Die früheren Rechtszustände werden wieder hergestellt.
Es wurden dann in der Folge die drei noch heute geltenden Städte—
ordnungen erlassen, die für die sieben östlichen Provinzen vom 80. Mai
1853, für Westfalen vom 19. März 1856, für Rheinland vom 15. Mai
1836. Über ihre Grundzüge in Kürze folgendes:
Sie beziehen sich sämtlich nur auf die Städte, und brachten somit