Full text : Die Handelskammern

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Ordnung  selbst  fest.  Sie  wählt  alljährlich  einen  Präsidenten  und
dessen  Stellvertreter.  Sie  stellt  einen  Sekretär  nebst  dem  nötigen
Personal  an;  das  Gehalt  der  Beamten  wird  von  Senat  und
Bürgerschaft  festgesbellt.  Die  Gewerbekammer  hält  regelmäßig©
Sitzungen  ab.  Bei  Angelegenheiten,  welche  nur  das  Handwerk
oder  nur  das  Fabrikwesen  betreffen,  dürfen  nur  die  Vertreter
des  Handwerks  oder  die  der  Pabrikbetriebe  abstimmen.
Die  Gewerbekammer  ist  berufen,  die  Interessen  des  Gewerbes ­
  und  der  Industrie  zu  fördern,  insbesondere  durch  Abgabe ­
  von  Gutachten  und  Anregungen.  Sie  soll  zu  diesem  Zwecke
die  Entwicklung  des  Gewerbewesens  sorgfältig  verfolgen  und
kann  hierzu  die  Mitwirkung  des  bremischen  statistischen  Amtes
beanspruchen.  Heber  alle  in  Gewerbeangelegenheiten  zu  erlassende
Gesetze  soll  die  Gewerbekammer,  eventuell  auch  der  Gewerbekonvent, ­
  zu  einem  Gutachten  herangezogen  werden.  Mit  beratender ­
  Stimme  ist  der  Kammer  der  Direktor  des  bremischen
Gewerbemuseums  beigeordnet;  der  Senat  ist  außerdem  befugt,
ihr  Techniker  oder  der  Industrie  kundige  Personen  beizuordnen.
Zur  Erleichterung  des  geschäftlichen  Verkehrs  zwischen  dem
Senat  und  der  Gewerbekammer  und  zu  gemeinsamer  Beratung
über  gewerbliche  Angelegenheiten  besteht  die  Behörde  für  Gewerbeangelegenheiten. ­
  Diese  wird  aus  der  Gewerbekommission
des  Senats  und  drei  bis  fünf  jährlich  von  der  Gewerbekammer
aus  ihrer  Mitte  gewählte  Mitglieder  gebildet.  Uebrigens  steht
der  Gewerbekammer  auch  frei,  direkt  mit  dem  Senat  zu  verkehren. ­
  Die  Gewerbekammer  ist  auch  an  der  Verwaltung
des  Gewerbemuseums  beteiligt.  Der  Gewerbekonvent  bildet  endlich ­
  wie  der  Kaufmannskonvent  einen  besonderen  Wahlkörper
zur  Wahl  für  die  Bürgerschaft.
Die  Gewerbekammer  verfügt  über  einen  jährlichen  Staatsbeitrag ­
  von  3500  Mk.,  welcher  vorzugsweise  zur  Anschaffung
von  Büchern  usw.  und  zur  Unterstützung  von  Ausstellungen  usw.
verwendet  wird.  Die  Besoldung  der  Kammerbeamten  erfolgt,
wie  erwähnt,  durch  den  Staat.
Das  Hinübergreifen  der  Interessen  der  Großindustrie  in  die
des  Großhandels,  der  Interessen  des  Handwerks  in  die  des  Kleinhandels ­
  haben  zu  Kompetenz-  usw.  Streitigkeiten  geführt.  Es  ist
neuerdings  bestimmt  worden,  daß  die  Inhaber  fabrikmäßiger  Betriebe, ­
  welche  Mitglieder  der  bremischen  Börse  sind,  die  Vertretung
ihrer  Handelsinteressen  bei  der  Handelskammer,  die  Vertretung
ihrer  gewerblichen  Interessen  bei  der  Gewerbekammer  finden
sollen.  Sie  können  beiden  Konventen  angehören.  Der  Industriebeirat ­
  bei  der  Handelskammer  bleibt  bestehen.  Wenn  der  Senat
über  die  gleiche  Angelegenheit  Gutachten  von  beiden  Kammern
erfordert,  hat  er  dies  bei  der  Anfrage  jeder  Kammer  gegenüber
zum  Ausdruck  zu  bringen.  Ferner  hat  ein  Gesetz  vom  5.  April
1906,  welches  die  Errichtung  einer  Kammer  für  den  Kleinhandel

Kostendeckung 1 .

Verhältnis  der
Gewerbekammer ­
  zur
Handelsund ­
  zur
Detaillistenkammer. ­

            
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