Full text : Die Handelskammern

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MM

ammer  für
leinhandel

Geschichte  der
Handelskammer. ­


bestimmt,  festgesetzt,  daß  Gewerbetreibende,  die  Ladeninhaber
sind,  dieser  Kammer  angehören  können,  ohne  das  Wahlrecht  zum
Gewerbekonvent  zu  verlieren.
Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  April  1906  ist  in  Bremen
zur  Förderung  der  Interessen  des  Kleinhandels  und  des  Gast-  und
Schankwirtschaftsgewerbes  eine  Kammer  für  Kleinhandel
errichtet.  Diese  ist  berufen,  auf  alles,  was  zu  ihrem  gesetzlichen
Wirkungskreise  gehört  und  den  von  ihr  vertretenen  Berufskreisen ­
  dienlich  sein  kann,  fortwährend  ihr  Augenmerk  zu  richten.
Sie  hat  den  Behörden  Gutachten  zu  erstatten  und  statistische
und  andere  Erhebungen  zu  machen.  Sie  darf  zu  ihren  Beratungen
Sachverständige  mit  beratender  Stimme  zuziehen.
Zur  Wahl  sind  diejenigen  25  Jahre  alten  Personen  berechtigt, ­
  welche  seit  zwei  Jahren  bremische  Staatsangehörige  sind,
das  Wahlrecht  zur  Bürgerschaft  besitzen  und  vorzugsweise  Kleinhandel ­
  treibende  Kaufleute  oder  Gast-  oder  Schankwirte  sind.
Die  im  bremischen  Staate  vertretenen  Geschäftszweige  sind  für
die  Wahl  in  18  Gruppen  geteilt,  deren  jede  ein  Kammermitglied
wählt.  Alle  zwei  Jahre  wählen  sechs  Gruppen.  Die  Mandate
dauern  sechs  Jahre;  es  besteht  keine  Annahmepflicht.  Die  Kammer
führt  ein  Verzeichnis  aller  Wahlberechtigten.  Es  gilt  das  allgemeine, ­
  gleiche  und  geheime  Wahlrecht.  Die  Kammer  wählt
einen  Vorsitzenden,  welcher  sie  nach  außen  hin  vertritt.  Vom
Senat  kann  der  Kammer  ein  Beamter  zur  Protokollführung  und
zur  Verrichtung  anderer  Aufgaben  beigegeben  werden.  Dieser
erhält  Anstellung,  Dienstvorschrift  und  Besoldung  vom  Senat.
Die  Kammer  für  Kleinhandel  kann  sich  eine  Geschäftsordnung
geben,  welche  vom  Senat  zu  genehmigen  ist.  Die  Kammer  verkehrt ­
  in  der  Kegel  nicht  mit  dem  Senate  selbst,  sondern  mit
der  Handelskommission  des  Senats.

Lübeck.
In  der  Freien  und  Hansestadt  Lübeck  wurde  durch  Gesetz
vom  18.  Juni  1853-  eine  Handelskammer  begründet  als  ein  Ausschuß ­
  der  Kaufmannschaft  von  Lübeck.  Diese  erhielt  eine  ähnliche ­
  Verfassung  wie  die  Korporationen  der  Kaufmannschaften  in
Preußen;  wer  das  Gewerbe  eines  Kaufmanns  ausüben  wollte,
war  zum  Eintritt  in  die  Kaufmannschaft  verpflichtet.  Die  Kaufmannschaft ­
  war  Kechtsnachfolgerin  der  bisherigen  verschiedenen
kaufmännischen  Kollegien,  deren  Vermögen,  Archive,  Stiftungen
usw.  sie  übernahm.  Nach  der  Einführung  der  Gewerbefreiheit
im  Jahre  1866  wurde  1867  eine  Kevidierte  Lübeckische  Kaufmanns-Ordnung ­
  erlassen;  die  Hauptänderung,  welche  diese  brachte,
bestand  darin,  daß  die  Zugehörigkeit  zur  Kaufmannschaft  keine
            
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