Full text: Die Handelskammern

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Verfassung’ und 
Aufgaben. 
Organe. 
Handel und Industrie gewählt; ihm zur Seite stand zur Vor- 
beratung der der Delegiertenversammlung vorzulegenden Fragen 
ein Ausschuß von sieben Mitgliedern. Die Vor Ortschaft wechselte 
in der nächsten Zeit alle zwei Jahre. Als sie 1878 auf die 
Kaufmännische Gesellschaft Zürich überging, entschloß sich der 
Verband zur Errichtung eines ständigen Sekretariats. Durch 
dieses wurde, als Gegengewicht gegen den alle zwei Jahre statt 
findenden Wechsel des Vororts ein stetiges Element in die Ge 
schäftsführung gebracht. Im Jahre 1881 wurde die Amtszeit 
des Vororts auf vier Jahre verlängert, die Zahl der Ausschuß 
mitglieder wurde verstärkt. Im folgenden Jahre wurde wieder 
die Kaufmännische Gesellschaft Zürich Vorort des Schweizerischen 
Handels- und Industrievereins und ist es bei jeder folgenden 
Wahl wieder geworden. Nach dem Antritt der Vorortschaft 
durch Zürich schritt man zu einer weiteren Ausgestaltung des 
Verbandes Und gab ihm die heute noch geltenden Statuten (1882). 
Nach diesen Statuten bilden die Vertretungen des Schweize 
rischen Handels- und Industriestandes unter dem Namen „Schweize 
rischer Handels- und Industrieverein (Union suisse du commerce 
et de l’industrie)“ einen Verband zur gemeinsamen Vertretung 
ihrer Interessen und zur Begutachtung aller ihnen von den 
Bundeshehörden vorgelegten Fragen. Ihm können freiwillige 
Vereinigungen, wie kantonale Handelskammern und Handels 
kommissionen, sowie auch Regierungsbehörden beitreten, ohne 
daß dadurch die Selbständigkeit der ersteren gegenüber Bundes 
oder Kantonsbehörden geschmälert wird. Der Austritt steht 
ihnen jederzeit frei. Sie sind dem Verband gegenüber zur 
Leistung von Jahresbeiträgen (200 bis 300 Francs im Jahre) 
und zur Begutachtung aller Fragen, die der Vorort ihnen vor 
legt, verpflichtet. Bei allen an die Bundesbehörden abgegebenen 
Gutachten können sie die Beifügung einer Minoritätsansicht 
verlangen. Der Verband ist dem Bundesrat gegenüber verpflichtet, 
Gutachten über alle ihm vorgelegten Fragen abzugeben, eventuell 
Enqueten zu veranstalten und jährlich einen Bericht über Handel 
und Industrie der Schweiz abzufassen. Dafür erhält er einen 
jährlichen fixen Bundesbeitrag. Der Bundesrat kann an den 
Sitzungen der Schweizerischen Handelskammer und der Dele 
giertenversammlung, von denen sogleich die Rede sein wird, Ab 
geordnete mit beratender Stimme teilnehmen lassen. 
Die Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung, 
der Vorort und die Schweizerische Handelskammer. 
Die Delegierten der den Verband bildenden Handelsver 
tretungen und Fach vereine, der sog. Sektionen, treten alljährlich 
zwecks Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung 
zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Sie be 
schließen, eventuell auch auf dem Zirkularwege, über die Auf 
nahme neuer Sektionen. Bei den Abstimmungen hat jede Sektion
	        
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