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Verfassung’ und
Aufgaben.
Organe.
Handel und Industrie gewählt; ihm zur Seite stand zur Vor-
beratung der der Delegiertenversammlung vorzulegenden Fragen
ein Ausschuß von sieben Mitgliedern. Die Vor Ortschaft wechselte
in der nächsten Zeit alle zwei Jahre. Als sie 1878 auf die
Kaufmännische Gesellschaft Zürich überging, entschloß sich der
Verband zur Errichtung eines ständigen Sekretariats. Durch
dieses wurde, als Gegengewicht gegen den alle zwei Jahre statt
findenden Wechsel des Vororts ein stetiges Element in die Ge
schäftsführung gebracht. Im Jahre 1881 wurde die Amtszeit
des Vororts auf vier Jahre verlängert, die Zahl der Ausschuß
mitglieder wurde verstärkt. Im folgenden Jahre wurde wieder
die Kaufmännische Gesellschaft Zürich Vorort des Schweizerischen
Handels- und Industrievereins und ist es bei jeder folgenden
Wahl wieder geworden. Nach dem Antritt der Vorortschaft
durch Zürich schritt man zu einer weiteren Ausgestaltung des
Verbandes Und gab ihm die heute noch geltenden Statuten (1882).
Nach diesen Statuten bilden die Vertretungen des Schweize
rischen Handels- und Industriestandes unter dem Namen „Schweize
rischer Handels- und Industrieverein (Union suisse du commerce
et de l’industrie)“ einen Verband zur gemeinsamen Vertretung
ihrer Interessen und zur Begutachtung aller ihnen von den
Bundeshehörden vorgelegten Fragen. Ihm können freiwillige
Vereinigungen, wie kantonale Handelskammern und Handels
kommissionen, sowie auch Regierungsbehörden beitreten, ohne
daß dadurch die Selbständigkeit der ersteren gegenüber Bundes
oder Kantonsbehörden geschmälert wird. Der Austritt steht
ihnen jederzeit frei. Sie sind dem Verband gegenüber zur
Leistung von Jahresbeiträgen (200 bis 300 Francs im Jahre)
und zur Begutachtung aller Fragen, die der Vorort ihnen vor
legt, verpflichtet. Bei allen an die Bundesbehörden abgegebenen
Gutachten können sie die Beifügung einer Minoritätsansicht
verlangen. Der Verband ist dem Bundesrat gegenüber verpflichtet,
Gutachten über alle ihm vorgelegten Fragen abzugeben, eventuell
Enqueten zu veranstalten und jährlich einen Bericht über Handel
und Industrie der Schweiz abzufassen. Dafür erhält er einen
jährlichen fixen Bundesbeitrag. Der Bundesrat kann an den
Sitzungen der Schweizerischen Handelskammer und der Dele
giertenversammlung, von denen sogleich die Rede sein wird, Ab
geordnete mit beratender Stimme teilnehmen lassen.
Die Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung,
der Vorort und die Schweizerische Handelskammer.
Die Delegierten der den Verband bildenden Handelsver
tretungen und Fach vereine, der sog. Sektionen, treten alljährlich
zwecks Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen. Sie be
schließen, eventuell auch auf dem Zirkularwege, über die Auf
nahme neuer Sektionen. Bei den Abstimmungen hat jede Sektion