Full text : Die Handelskammern

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Schweiz.
Die  Organisation  der  kommerziellen  und  gewerblichen  Interessenvertretung ­
  in  der  Schweiz  ist  vollkommen  frei  und  von
keinerlei  eidgenössischen  und  kantonalen  Gesetzen  geregelt;
trotzdem  stehen  die  Interessenvertretungen  in  enger  Verbindung
mit  den  kantonalen,  auch  mit  den  eidgenössischen  Behörden.
Bis  zum  Jahre  1848  bestand  in  der  Schweiz  keine  einheitliche ­
  Vertretung  der  wirtschaftlichen  Interessen,  was  in  der
Selbständigkeit  der  einzelnen  Kantone  begründet  war.
Die  in  einigen  Kantonen,  wie  z.  B.  Zürich  und  St.  Gallen,
begründeten  kaufmännischen  Direktorien,  denen  sich  in  Bern  der
Kommerzienrat  anreihte,  übten  zwar  in  ihren  lokalen  Kreisen
für  gewisse  Zweige  die  Funktionen  von  Handelsvertretungen  aus
und  organisierten  sogar  gemeinsam  einen  regelmäßigen  Postdienst.
Es  gelang  ihnen  aber  nicht,  eine  einheitliche  Organisation  in
der  wirtschaftlichen  Interessenvertretung  herbeizuführen.
Letzteres  ist  vielmehr  erst  geschehen  im  Verfolg  der  Umgestaltung ­
  der  politischen  Verhältnisse  der  Schweiz  im  Jahre
1848,  welch©  aus  dem  Staatenbund©  der  Kantone  den  Eidgenössischen ­
  Bundesstaat  hervorgehen  ließ,  und  ebenso  im  Verfolg  der
abgeänderten  Verfassung  der  Eidgenossenschaft  im  Jahre  1874,
welche  eine  Steigerung  der  Kompetenzen  und  der  Tätigkeit  der
Bundesbehörden  hervorrief.
a)  Schweizerischer  Handels-  und  Industrieverein
(Union  suisse  du  commerce  et  de  l’industrie).
Im  Mai  1869  trat  die  Handelskommission  des  Kantons  Glarus
mit  dem  Vorschlag  hervor,  die  Kaufleute  und  Industriellen  der
ganzen  Schweiz  sollten  einen  Verein  zur  Förderung  ihrer  gemeinsamen ­
  Interessen  bilden.  Hauptaufgabe  des  Vereins  sollte  die
Beratung  der  eidgenössischen  Behörden  sein.  Diese  Aufforderung
wurde  an  alle  bekannten  Handels-  und  Industrievereine,  Handelskammern ­
  und  in  den  Kantonen,  wo  solche  nicht  vorhanden  waren,
an  die  Regierungsbehörden  gesandt  und  veranlaßte  einen  lebhaften ­
  Meinungsaustausch,  auf  den  noch  im  Jahre  1869  in  Bern
eine  mündliche  Besprechung  der  Angelegenheit  folgte.  Es  wurde
beschlossen,  eine  den  ganzen  schweizerischen  Handels-  und  Gewerbestand ­
  umfassende  Institution  zu  schaffen,  um  auf.  die
Regelung  des  Zollwesens,  den  Abschluß  von  Handelsverträgen,
das  Eisenbahnwesen  usw.  Einfluß  zu  gewinnen.  Auf  einer  im
März  1870  stattfindenden  zweiten  Delegiertenversammlung  erfolgte ­
  die  definitive  Konstituierung  des  Verbandes  unter  dem
Kamen  „Schweizerischer  Handels-  und  Industrieverein“.  Es  traten
ihm  14  private,  5  amtliche  lokale  Handelsvertretungen  und
2  schweizerische  Fach  vereine  als  „Sektionen“  bei.  Zum  geschäftsführenden ­
  Vorort  des  Vereins  wurde  der  Bernische  Verein  für

Charakteristik
der  schweizerischen ­

Interessenvertretungen. ­


Der
Schweiz  e  -
ris  che
Handels-  und
Industrie-Verein.

Entstehung.
            
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