Metadata: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 255 
rinnen im allgemeinen, sowie auf Veränderungen der Gesetzgebung 
richten dürfen; weiter sollte in § 153 der Gewerbeordnung nicht nur 
der Mißbrauch des Koalitionsrechtes, sondern auch die rechtswidrige 
Verhinderung am gesetzmäßigen Gebrauch unter Strafe gestellt werden. 
Ein weiterer Antrag des Abg. Dr. Ablass und Genossen vom 12. De 
zember 1903 empfiehlt, dem § 152 Abs. 1 der Gewerbeordnung die 
„Aufrechterhaltung der bestehenden Arbeitsverhältnisse“ einzufügen 
und ferner den Zusatz anzuschließen: „Solche Vereinigungen sind be 
rechtigt, ihre Tätigkeit auf die Verbesserung der sozialen und wirt 
schaftlichen Verhältnisse im allgemeinen sowie insbesondere auch auf 
Änderung der Gesetzgebung auszudehnen“. Den Grundgedanken dieser 
Vorschläge zu § 152 der Gewerbeordnung würde man kürzer und 
doch in völlig ausreichender Form zum Ausdruck bringen, wenn man 
für § 152 Abs. 1 die Fassung wählte: „Alle Verbote und Strafbestim 
mungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder 
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen, welche eine 
Einwirkung auf die Arbeits- oder Lohnverhältnisse bezwecken, werden 
aufgehoben“. Mit einer derartigen Fassung wäre die Beschränkung 
auf Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen und auf die 
konkreten Fälle beseitigt. Die Erhaltung bestehender Arbeits- und 
Lohnverhältnisse würde darnach ebenso unter § 152 Abs. 1 der Ge 
werbeordnung fallen, wie das Streben nach Änderung der Gesetzgebung. 
Im Zusammenhang mit der 1899 geregelten Aufhebung des Verbin 
dungsverbotes für politische Vereine würde eine derartige Fassung 
jeder Koalition mit vernünftigen Zwecken völlig ausreichenden Spiel 
raum gewähren. Einer Strafandrohung für rechtswidrige Verhinde 
rung am gesetzmäßigen Gebrauch des Koalitionsrechtes, soweit diese 
Forderung einen mit dem Geiste der Gesetzgebung vereinbaren Inhalt 
hat, würde es nicht bedürfen, da das Strafgesetzbuch hierzu schon hin 
reichende Handhaben bietet, insbesondere durch die Strafandrohung 
für die rechtswidrige „Nötigung“ zu einer Handlung, Duldung oder 
Unterlassung (R-Str.-G. § 240). Dagegen würde eine Erweiterung 
der Koalitionsfreiheit in der vorerwähnten Weise nicht stattfinden 
können, ohne daß deren Mißbrauch in Form des Koalitionszwanges 
wirksam entgegengetreten wird. Hierauf wird später noch näher ein 
zugehen sein. 
Nicht zu übersehen ist, daß gegen eine Erweiterung der Koali 
tionsfreiheit, auch wenn sie sich in den vorstehend bezeichneten Grenzen 
hält, von manchen Seiten Bedenken erhoben werden. Es wird nament 
lich befürchtet, daß dadurch unruhigen und unreifen Elementen ein 
unverhältnismäßig großer Einfluß ermöglicht und daß auf diesem Wege 
eine dem ordnungsmäßigen Gang der Betriebe und den sozialpolitischen 
Zielen nachteilige umfangreiche und unbesonnene Anwendung des
	        
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