Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  253

liehen,  berg-  und  hüttenmännischen  —  beseitigen  wollte.  Die  politischen ­
  Ereignisse  des  Jahres  1866  verhinderten  die  Erledigung  des
Entwurfes.  Im  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wurde  1867  ein
Antrag  angenommen,  der  allen  Arbeitern  —  mit  Ausnahme  der  Seeschiffsmannschaft ­
  und  der  Dienstboten  —  das  Koalitionsrecht  gewähren
wollte.  Die  eigentliche  Einführung  der  Koalitionsfreiheit  blieb  indes
der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  Vorbehalten.  Sie
konnte  die  Freiheit  nur  für  die  von  der  Gewerbeordnung  erfaßten
Arbeiter  aussprechen;  doch  hatte  der  Entwurf  bereits  die  Ausdehnung
auf  die  Berg-  und  Hüttenarbeiter  ausgesprochen.
Die  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  —  später  zum  Reichsgesetz ­
  erhoben  —  enthielt  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit. ­
  Der  Wortlaut  der  beiden  in  Frage  kommenden  Paragraphen ­
  —  nach  der  jetzigen  Zählungsweise  §  152  und  153  —  ist
seitdem  unverändert  geblieben.  Der  §  152  Abs.  1  erklärt  für  aufgehoben ­
  „alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen ­
  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn-  und  Arbeitsbedingen,  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit ­
  oder  Entlassung  der  Arbeiter“.  Nach  §  152  Abs.  2  steht  jedem
Teilnehmer  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  frei,  und  es
findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.  Der  §  153  bedroht ­
  bestimmte  Formen  des  Koalitionszwanges  mit  Gefängnisstrafe;
hierauf  ist  später  noch  zurückzukommen.  Diese  Vorschriften  gelten
für  die  unter  die  Gewerbeordnung  fallenden  Gewerbezweige  und  sind
durch  den  später  eingefügten  §  154  a  auch  auf  Bergwerke,  Salinen,
Aufbereitungsanstalten  und  auf  unterirdisch  betriebene  Brüche  oder
Gruben  ausgedehnt,  während  u.  a.  die  ländlichen  Arbeiter  der  Koalitionsfreiheit ­
  noch  nicht  teilhaftig  sind.
Die  von  der  Gewerbeordnung  gewährte  Koalitionsfreiheit  bezieht
sich  nur  auf  diejenigen  Verabredungen  und  Vereinigungen,  welche  die
Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  bezwecken,  und
zwar  muß  es  sich  nach  der  ständigen  Rechtsprechung  der  obersten
Gerichtshöfe  um  die  Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen
durch  unmittelbare  Einwirkung  auf  den  anderen  Teil  und  in  einem
bestimmten  Arbeitsverhältnisse  oder  in  einem  bestimmten  Gewerbezweige ­
  oder  an  einem  bestimmten  Orte  handeln.  Nur  für  konkrete
Verhältnisse  der  besprochenen  Art  gilt  also  die  Regel  des  §  152.  Für
alle  anders  gearteten  und  gerichteten  Koalitionen  wird  der  Schutz
des  §  152  gegen  die  landesgesetzlichen  Verbote  und  Strafbestimmungen
nicht  gewährt.  Die  über  die  Grenzen  des  §  152  der  Gewerbeordnung
hinausgehenden  Koalitionen  sind  nach  Reichsrecht  nicht  verboten  und
nicht  strafbar,  wenn  sie  nicht  etwa  entgegen  dem  §  128  und  §  129
            
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