Full text : Fabrikorganisation, Fabrikbuchführung und Selbstkostenberechnung der Firma Ludw. Loewe & Co. Actiengesellschaft, Berlin

Arbeitsordnung.

207

dem  Arbeiterausschuß  in  Vorschlag  gebrachter  Arbeiter  aus  diesen  Werkstätten  zu
den  Verhandlungen  hinzugezogen  werden.
§  40  c.
Der  bestehende  Arbeiterausschuß  tritt  sofort  zur  Konstituierung  zusammen
(vgl.  §  40  d)  und  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung,  welche  der  Direktion  zur  Genehmigung ­
  vorzulegen  ist.  Die  späteren  Verhandlungen  des  Ausschusses  unter  sich  finden
nach  Bedarf  auf  eigene  Veranlassung  oder  auf  Ersuchen  der  Direktion  in  einem
innerhalb  der  Fabrik  zur  Verfügung  gestellten  Raum  außerhalb  der  Arbeitszeit
statt.
§  40  d.
Demnächst  wählt  der  Ausschuß  alljährlich  im  Dezember  alsbald  nach  erfolgter
Neubesetzung  der  erloschenen  Mandate  unter  sich  einen  Obmann  und  einen  Schriftführer, ­
  sowie  für  beide  je  einen  Stellvertreter.  Der  Vorsitzende  und  der  Schriftführer,
bzw.  deren  Stellvertreter,  bilden  den  Vorstand  des  Ausschusses,  leiten  dessen  Verhandlungen ­
  und  führen  die  Protokolle  derselben.
§  40  e.
Die  Mitglieder  des  Ausschusses  erhalten  von  der  Direktion  eine  schriftliche
Legitimation.  Sie  dürfen  nur  mit  Wissen  und  Genehmigung  der  Direktion  entlassen
oder  in  eine  andere  Werkstatt  versetzt  werden.  Ein  Verzeichnis  der  Mitglieder  des
Ausschusses  wird  an  den  Eingängen  der  Fabrik  ausgehängt.  Ein  Exemplar  dieses
Statuts  wird  jedem  Arbeiter  verabfolgt.
«
§  40f.
Uber  die  Ergebnisse  der  mündlichen  Verhandlungen  der  Direktion  mit  dem
Arbeiterausschuß  wird  in  jedem  Falle  ein  Protokoll  geführt,  welches  von  der  Direktion
und  zwei  Ausschußmitgliedern  unterzeichnet  und  dem  Ausschuß  in  Abschrift  zugestellt
wird.
§  41.
Jeder  Arbeiter  ist  verpflichtet,  alle  Mitteilungen  zu  lesen,  welche  durch  Anschlag
bekannt  gemacht  werden.
7.  Schadenersatzpflicht  der  Arbeiter.
§  42.
Jeder  Nachteil  oder  Schaden,  welcher  der  Firma  absichtlich  oder  fahrlässigerweise ­
  durch  einen  Arbeiter  zugefügt  wird,  sei  es  an  Materialien,  Zeichnungen,  Werkzeugen, ­
  Maschinen  und  anderem  Fabrikzubehör,  sei  es  an  Arbeitserzeugmssen,  ist
von  demselben,  abgesehen,  von  den  gesetzlichen  und  den  in  dieser  Arbeitsordnung
vorgesehenen  Folgen,  zu  ersetzen.
Die  zum  Schadenersatz  dienenden  Beträge  werden  bei  der  nächstfolgenden
Lohnzahlung  in  Abzug  gebracht.
Ergibt  sich  erst  nach  Entlassung  eines  Arbeiters,  daß  Stücke,  die  ihm  bezahlt
worden  sind,  Fehler  haben,  so  steht  der  Firma  Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  zu.
8.  Ordnungsstrafen.
§  43.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Arbeitsordnung  werden  mit
Geldstrafen  bis  zur  Hälfte  des  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes,  Tätlichkeiten ­
  gegen  Mitarbeiter,  erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten,  sowie  gegen  die
zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  des  Betriebes,  zur  Sicherung  des  gefahrlosen-Betriebes
  oder  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  erlassenen
Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zum  vollen  Betrage  des  durchschnittlichen  Tagesarbeitsverdienstes ­
  belegt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.