Full text: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 36. 
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von der Versicherungspflicht ganz allgemein gilt, unterliegt die Befreiung 
der Besatzung von Schiffen im Verkehr zwischen asiatischen, australischen und 
vstafrikanischen Häfen einerseits und europäischen andererseits folgenden 
Einschränkungen: 
a) Nur farbige Mannschaften von Dampfschiffen, nicht aber farbige 
Mannschaften von Segelschiffen sind befreit. 
b) Unter der farbigen Mannschaft von Dampfschiffen nur diejenigen, welche 
Dienste in den Kessel- und Maschinenräumen zu verrichten haben 
(also z. B. nicht die auf Paffagierdampfern zur Bedienung der Fahr 
gäste bestimmten). . „ T . 
c) Nur unter der Bedingung, daß bei der Anmusterung tm Aus lan de 
zugleich die Rückfahrt der betreffenden Farbigen ausbedungen ist. Es 
gilt also z. B. die Befreiung nicht, wenn Farbige in europäischen 
Häfen zur Fahrt nach Ostafrika, Asien oder Australien angenommen 
sind. Sluf dieser Fahrt sind die Farbigen nur dann von der Ver 
sicherung befreit, wenn sich ihr Dienst als auf der Rückfahrt ausgeübt 
darstellt. 
Die angeführten Einschränkungen sind vorgenommen, um nicht die Ver 
wendung farbiger Seeleute gegenüber der von deutschen Seeleuten zu be 
günstigen. 
2«. Die Bestimmung unter e der Bundesrathsvorschriften vom 27. No 
vember 1890 ist an die Stelle derjenigen unter I. A. 1 c der Bundesrathsvor 
schriften vom 21. November 1890 getreten. Letzterer zufolge sollten vorüber 
gehende Dienstleistungen nur von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohn 
arbeit überhaupt nicht verrichten, dann nicht als eine die Versicherungspflicht 
begründende Beschäftigung angesehen werden, wenn sie „zur Hilfsleistung bei 
Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden". 
Diese Vorschrift hat sich als nicht ausreichend erwiesen, sowohl insofern, 
als die Befreiung davon abhängig gemacht ist, daß es sich um Personen han 
delt, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, als auch insofern, 
als sie auf Fälle der Hilfeleistung „bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch 
Naturereignisse" beschränkt ist. 
Bei derartigen Gelegenheiten kann, wenn nicht die Erreichung des durch 
sie beabsichtigten Zweckes erschwert oder ganz verhindert werden soll, zwischen 
Bcrufsarbeitern und anderen Personen nicht unterschieden werden, 
und es giebt ferner zahlreiche Störungen. deren Beseitigung unter Verwendung 
beliebiger Hilfskräfte nöthig ist, die aber doch nicht als „Unglücksfälle" 
oder als „Verheerungen durch Naturereignisse" bezeichnet werden 
können. Wenn z. B. der Betrieb einer Straßenbahn durch Schneefall un 
möglich gemacht ist und der Verkehr des betreffenden Ortes die eiligste Weg 
räumung des Schnees erfordert, so kann man nicht sagen, daß diese Arbeit 
durch einen „Unglücksfall" oder durch eine „Verheerung in Folge eines Natur 
ereignisses" veranlaßt ist. Gleichwohl ist das Bedürfniß, in solchen Fällen in 
der Annahme von Hilfskräften von der Rücksicht auf die Durchführung der 
Versicherungspflicht unabhängig zu sein, ebenso vorhanden, als wenn es sich 
um augenblickliche Beseitigung der Folgen eines Unglückssalles oder einer durch 
Naturereignisse herbeigeführten Verheerung handelte (vgl. Hllse ut der I. u. 
A.V. im Deutschen Reiche 1890 S. 95). Dtesem Bedürfmsse wtrd durch dle 
Fassung der Bestimmung unter e des Bundcsrathsbeschlusses vom 24. Januar 
1898 abgeholfen.
	        
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