Zu Ziffer VI der Anleitung Sinnt. 36.
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von der Versicherungspflicht ganz allgemein gilt, unterliegt die Befreiung
der Besatzung von Schiffen im Verkehr zwischen asiatischen, australischen und
vstafrikanischen Häfen einerseits und europäischen andererseits folgenden
Einschränkungen:
a) Nur farbige Mannschaften von Dampfschiffen, nicht aber farbige
Mannschaften von Segelschiffen sind befreit.
b) Unter der farbigen Mannschaft von Dampfschiffen nur diejenigen, welche
Dienste in den Kessel- und Maschinenräumen zu verrichten haben
(also z. B. nicht die auf Paffagierdampfern zur Bedienung der Fahr
gäste bestimmten). . „ T .
c) Nur unter der Bedingung, daß bei der Anmusterung tm Aus lan de
zugleich die Rückfahrt der betreffenden Farbigen ausbedungen ist. Es
gilt also z. B. die Befreiung nicht, wenn Farbige in europäischen
Häfen zur Fahrt nach Ostafrika, Asien oder Australien angenommen
sind. Sluf dieser Fahrt sind die Farbigen nur dann von der Ver
sicherung befreit, wenn sich ihr Dienst als auf der Rückfahrt ausgeübt
darstellt.
Die angeführten Einschränkungen sind vorgenommen, um nicht die Ver
wendung farbiger Seeleute gegenüber der von deutschen Seeleuten zu be
günstigen.
2«. Die Bestimmung unter e der Bundesrathsvorschriften vom 27. No
vember 1890 ist an die Stelle derjenigen unter I. A. 1 c der Bundesrathsvor
schriften vom 21. November 1890 getreten. Letzterer zufolge sollten vorüber
gehende Dienstleistungen nur von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohn
arbeit überhaupt nicht verrichten, dann nicht als eine die Versicherungspflicht
begründende Beschäftigung angesehen werden, wenn sie „zur Hilfsleistung bei
Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse verrichtet werden".
Diese Vorschrift hat sich als nicht ausreichend erwiesen, sowohl insofern,
als die Befreiung davon abhängig gemacht ist, daß es sich um Personen han
delt, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, als auch insofern,
als sie auf Fälle der Hilfeleistung „bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch
Naturereignisse" beschränkt ist.
Bei derartigen Gelegenheiten kann, wenn nicht die Erreichung des durch
sie beabsichtigten Zweckes erschwert oder ganz verhindert werden soll, zwischen
Bcrufsarbeitern und anderen Personen nicht unterschieden werden,
und es giebt ferner zahlreiche Störungen. deren Beseitigung unter Verwendung
beliebiger Hilfskräfte nöthig ist, die aber doch nicht als „Unglücksfälle"
oder als „Verheerungen durch Naturereignisse" bezeichnet werden
können. Wenn z. B. der Betrieb einer Straßenbahn durch Schneefall un
möglich gemacht ist und der Verkehr des betreffenden Ortes die eiligste Weg
räumung des Schnees erfordert, so kann man nicht sagen, daß diese Arbeit
durch einen „Unglücksfall" oder durch eine „Verheerung in Folge eines Natur
ereignisses" veranlaßt ist. Gleichwohl ist das Bedürfniß, in solchen Fällen in
der Annahme von Hilfskräften von der Rücksicht auf die Durchführung der
Versicherungspflicht unabhängig zu sein, ebenso vorhanden, als wenn es sich
um augenblickliche Beseitigung der Folgen eines Unglückssalles oder einer durch
Naturereignisse herbeigeführten Verheerung handelte (vgl. Hllse ut der I. u.
A.V. im Deutschen Reiche 1890 S. 95). Dtesem Bedürfmsse wtrd durch dle
Fassung der Bestimmung unter e des Bundcsrathsbeschlusses vom 24. Januar
1898 abgeholfen.