Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  101

dürften  aber  nicht  vollständig-  sein.  Im  Winter  1901/2  haben  nach
dem  Ergebnis  einer  im  „Arbeitsmarkt“  besprochenen  Umfrage  einiger
Gemeindeverwaltungen  im  ganzen  44  Städte  Notstandsarbeiten  unternommen, ­
  und  zwar  in  Ostdeutschland  östlich  von  der  Elbe  nur  drei,  in
Mittel-,  West-  und  Süddeutschland  41.  Auch  diese  Aufstellung  dürfte
nicht  vollständig  sein.
Im  ganzen  haben  die  Notstandsarbeiten  in  den  Gemeinden  einen
solchen  Umfang  angenommen,  daß  sich  schon  verschiedene  Städte
veranlaßt  gesehen  haben,  bestimmte  Grundsätze  für  die  Handhabung
dieses  Zweiges  der  Gemeindetätigkeit  aufzustellen.  Nach  einer  Umfrage, ­
  die  das  Kaiserlische  Statistische  Amt  im  Winter  1902/03  bei
57  Städten  veranstaltet  hat  (vgl.  Beichsarbeitsblatt,  I.  Jahrg.  Nr.  1,
S.  18/19),  haben  Darmstadt,  Frankfurt  a.  M.,  Mainz,  Mülhausen,
Offenbach  und  Mannheim  die  Frage  der  Notstandsarbeiten  grundsätzlich ­
  geregelt.
Die  Notstandsarbeiten  der  Gemeinden  scheiden  sich  deutlich  in
zwei  Gruppen.  Überwiegend  handelt  es  sich  darum,  daß  Arbeiten,
die  ohnehin  ausgeführt  werden  müssen,  in  die  Zeit  der  Arbeitslosigkeit
verlegt  werden;  zum  Teil  werden  aber  auch  Arbeiten  herangezogen,
die  an  sich  nicht  oder  noch  nicht  nötig  sind,  und  die  in  Zusammenhang ­
  mit  der  Armenpflege  gebracht  werden,  weil  den  Unterstützungsbedürftigen ­
  eine  Geldunterunterstützung  nicht  ohne  eine  Gegenleistung
in  Arbeit  gewährt  werden  soll.  Die  Gewährung  von  Arbeit  in
letzterem  Sinne  gehört  ihrem  Wesen  nach  mehr  der  Armenpflege,  als
der  Sozialpolitik  an.  Die  Sozialpolitik  will  nicht  Arbeit  zuweisen,
damit  der  Arbeitslose  nicht  ohne  Gegenleistung  Unterstützung  erhält,
sondern  sie  will  die  Möglichkeit  schaffen,  daß  die  Arbeitsfähigen  und
Arbeitswilligen,  die  wegen  nicht  in  ihrer  Person  liegender  Gründe  aus
ihrem  bisherigen  Arbeitsverhältnis  ausscheiden  müssen,  an  anderer  Stelle
ein  neues  Arbeitsverhälthis  eingehen  können.
Für  diesen  sozialpolitischen  Zweck  kann  an  sich  nicht  eine  überflüssige ­
  oder  unnütze  Arbeit  benutzt  werden,  wie  es  —  wenn
auch  selten  —  bei  der  in  Verbindung  mit  der  Armenpflege  erfolgenden ­
  Arbeitszuweisung  vorkommt.  Vielmehr  ist  es  dringend  erwünscht, ­
  daß  es  sich  um  dauernd  nützliche  („produktive),  an  sich
notwendige  Arbeiten  handelt,  die  entweder  schon  in  den  Voranschlägen
unmittelbar  und  ausdrücklich  vorgesehen  sind  oder  nach  den  bisher
befolgten  Verwaltungsgrundsätzen  oder  nach  dem  bereits  aufgestellten
und  anerkannten  Programm  in  naher  Zeit  auch  etatsrechtlich  geregelt
werden  müssen.  Das  beruht  auf  verschiedenen  Erwägungen.  Einmal
muß  alles  vermieden  werden,  was  den  ohne  Schuld  aus  seinem  Arbeitsverhältnis ­
  entlassenen  Arbeitsfähigen  und  Arbeitswilligen  irgendwie
in  seiner  staatsbürgerlichen  Stellung  beeinträchtigt.  Bei  Arbeiten,  die
            
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