Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Eine  eigenartige  staatliche  Arbeitsnachweisstelle  ist  für  das  Großherzog ­
  tum  Luxemburg  durch  ministerielle  Verordnung  vom  19.  Nov.
1892  geschaffen.  Die  Verwaltung  dieser  Stelle  liegt  der  Post  ob.
Außer  dem  Hauptkontor  in  der  Stadt  Luxemburg  bestehen  noch
in  den  einzelnen  Postämtern  im  Lande  lokale  Vermittelungsstellen.
Die  Vermittelung  erfolgt,  abgesehen  von  etwaigen  Portokosten,  unentgeltlich. ­
  Auch  im  galizischen  Landtage  ist  wiederholt  eine  Verbindung
des  Arbeitsnachweises  mit  der  Post  befürwortet,  ohne  daß  es  bis  jetzt
dazu  gekommen  wäre.
In  Österreich  hat  der  Arbeitsbeirat  1899  Grundzüge  für  eine
staatliche  Regelung  des  Arbeitsnachweises  angenommen.  Hiernach
soll  die  Arbeitsvermittelung  einen  Zweig  der  Staatsverwaltung  bilden.
Es  sollen  deshalb  staatliche  Anstalten  mit  staatlich  besoldeten  Beamten
errichtet  werden.  Die  staatlichen  Arbeitsvermittelungseinrichtungen
sollen  umfassen:
1.  eine  staatliche  Zentralstelle  (Handelsministerium)  zur  obersten
Leitung  und  Beaufsichtigung  der  staatlichen  Vermittelungsstellen  und
zur  Herbeiführung  eines  Ausgleichs  zwischen  den  verschiedenen  Teilen
des  Reiches;
2.  die  Mittelstellen  an  den  Sitzen  der  politischen  Behörden  II.  Instanz ­
  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  zwischen  der  Zentralstelle  und
den  gleich  zu  erwähnenden  territorialen  Stellen  und  zur  gutachtlichen
und  beratenden  Tätigkeit  gegenüber  der  Zentralstelle;
3.  die  territorialen  Arbeitsvermittelungsanstalten,  die  in  den
einzelnen  Bezirkshauptmanschaften  (eventuell  auch  für  Kreisgerichtsbezirke) ­
  zur  Durchführung  der  eigentlichen  Vermittelungsarbeit  zu
errichten  sind.  Diesen  Anstalten  soll  außer  den  staatlich  bestellten
und  besoldeten  Beamten  ein  ehrenamtlich  fungierender,  je  die  gleiche
Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  umfassender  Verwaltungsausschuß ­
  beigegeben  werden.  Diesem  liegt  u.  a.  die  unmittelbare  Aufsichtsführung ­
  über  die  Vermittelungsanstalt  ob.
Die  Gemeinden  sollen  verpflichtet  sein,  bei  der  Durchführung  des
Gesetzes  mitzuwirken,  namentlich  durch  Entgegennahme  von  Anmeldungen ­
  offener  Stellen  und  stellesuchender  Arbeiter,  durch  Mitteilung ­
  der  Anmeldungen  an  die  territoriale  Vermittelungsanstalt,  durch
Bekanntgabe  der  Nachrichten  der  Vermittelungsanstalt  in  der  Gemeinde ­
  usw.
Zur  Verwirklichung  sind  diese  Ideen,  deren  eigentlicher  Urheber
Prof.  Dr.  Ernst  Mischleb  in  Graz  ist,  noch  nicht  gekommen.
In  Ungarn  ist  1899  durch  den  Handelsminister  das  Arbeitsvermittelungsinstitut ­
  zu  Budapest  errichtet  werden.  Die  Kosten  werden
vom  Staat,  von  der  Gemeinde  und  von  der  Handels-  und  Gewerbekammer ­
  getragen.  Die  Anstalt  hat  also  einen  halbstaatlichen  Charakter.
            
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