Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

tigungen  ausgedehnt.  Bei  Lohnabzügen  für  Schulunterricht,  Medizin,
ärztlichen  Beistand  usw.  soll  die  betreffende  Rechnungsführung  des
Arbeitgebers  mindestens  einmal  jährlich  durch  zwei  von  den  Arbeitern
zu  ernennende  Revisoren  geprüft  werden.  Auch  die  Agenten,  Geschäftsleiter,
  Angestellten  und  Aufseher  sind  durch  dies  Gesetz  bei
Übertretung  des  Truckverbotes  für  strafbar  erklärt  worden.  In  Fabriken, ­
  Werkstätten  und  Gruben  soll  die  Innehaltung  des  Verbotes
durch  die  Fabrikinspektoren  überwacht  werden.  In  Ungarn  verbietet
das  Gewerbegesetz  von  1884  dem  Arbeitgeber,  seinen  Arbeitern  Waren
und  geistige  Getränke  zu  kreditieren.  Aber  er  darf  dem  Arbeiter  mit
dessen  Einverständnis  mit  Wohnung,  Brennholz,  Landnutzung,  Verpflegung, ­
  Arzneien  und  ärztlicher  Hilfe  versehen  und  ihm  Werkzeuge
und  Materialien  liefern  unter  Abzug  des  Selbstkostenpreises  vom  Lohn.
Forderungen  für  gesetzwidrig  kreditierte  Waren  dürfen  nicht  auf  den
Lohn  angerechnet,  können  auch  nicht  im  Rechtswege  geltend  gemacht
werden,  und  entgegenstehende  Verträge  haben  keine  bindende  Kraft.
Ungültig  sind  auch  Vereinbarungen,  nach  denen  der  Arbeiter  sich  verpflichtet, ­
  seinen  Bedarf  aus  bestimmten  Verkaufsstellen  zu  beziehen
oder  einen  Teil  des  Lohnes  zu  anderen  als  Wohlfahrtseinrichtungen
zu  verwenden.  Damit  soll  auch  das  mittelbar  ausgeübte  Trucksystem
verhindert  werden.
Die  Bestimmungen  der  österreichischen  Gewerbeordnung  von  1885
treffen  sachlich  hiermit  zusammen.  Das  Verbot  gilt  auch  für  die  Angehörigen ­
  und  Beauftragten  des  Unternehmers.
Weniger  scharf  ausgeprägt  ist  das  Truckverbot  im  russischen  Gesetz ­
  vom  3.  Juni  1886.  In  Waren  darf  zwar  nicht  entlohnt  und  Abzüge ­
  für  Schulden  dürfen  den  Arbeitern  nicht  gemacht  werden.  Aber
Forderungen  der  Fabrikverwaltung,  die  auf  Vorschüssen,  Verpflegung
oder  Gewährung  notwendiger  Gebrauchsgegenstände  aus  den  Fabrikbuden ­
  beruhen,  fallen  nicht  unter  das  Verbot.  Für  ärztliche  Hilfe,
für  Beleuchtung  der  Werkstätten  und  für  Benutzung  von  Werkzeugen
zur  Fabrikarbeit  dürfen  Lohnabzüge  nicht  gemacht  werden.
Belgien  ist  durch  Gesetz  vom  16.  Dezember  1887  zum  Truckverbot ­
  übergegangen;  gewisse  Ausnahmen  sind  zugelassen,  sofern  die  Anrechnung ­
  der  Waren  zum  Einkaufspreise  erfolgt  und  die  Bedingungen
für  Verabfolgung  der  Waren  dem  zuständigen  Industrie-  und  Arbeitsrat ­
  vorher  bekannt  gegeben  werden.
Wohnung,  Land  und  Werkzeuge  zum  Selbstkostenpreis  dürfen  auch
in  Luxemburg  nach  dem  Gesetz  vom  12.  Juli  1895  auf  den  Lohn  angerechnet ­
  werden.
Die  deutsche  Gewerbeordnung  hat  für  das  Truckverbot  eine  Form
gefunden,  die  alle  die  Vorkehrungen  enthält,  die  gegen  den  Mißbrauch
ohne  unnötige  Beengung  und  ohne  Gefährdung  nützlicher  Bestrebungen
            
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