Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

auf  Umwegen  das  Trucksystem  gegen  den  Willen  des  Gesetzes  wieder
einzuführen.  Das  Gesetz  erklärt  weiterhin  in  §  118  alle  Forderungen
für  Waren,  die  entgegen  dem  §  115  kreditiert  sind,  für  nicht  klagbar ­
  und  entzieht  ihnen  die  Fähigkeit,  durch  Anrechnung  oder  sonstwie ­
  geltend  gemacht  zu  werden,  und  zwar  gleichviel,  ob  sie  zwischen
den  Beteiligten  unmittelbar  oder  mittelbar  erworben  sind.  Damit  soll
es  unmöglich  gemacht  werden,  daß  an  Stelle  des  Unternehmers  ein
Dritter,  dem  der  Unternehmer  die  Forderung  abgetreten  hat,  sie  geltend
machen  kann.  Dieses  Vorgehen  war  nötig,  wenn  nicht  das  ganze  Kreditierungsverbot ­
  hinfällig  werden  sollte.  Die  hiernach  weder  von  dem
Unternehmer  noch  von  dem,  an  den  er  die  Forderungen  abgetreten
hat,  geltend  zu  machenden  Forderungen  fallen  der  Hilfskasse  oder  der
statt  dieser  in  Betracht  kommenden  sonstigen,  zum  Besten  der  Arbeiter
bestehenden  Kasse  oder  der  Ortsarmenkasse  zu  nach  denselben  Grundsätzen, ­
  wie  sie  bezüglich  der  Verletzung  des  Barzahlungsgebotes  schon
geschildert  sind.  Verletzungen  des  Truckverbotes  werden  nach  §  146
mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.  —  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  —  geahndet.
Die  Innehaltung  der  Bestimmungen  wird  durch  die  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  kontrolliert.
Man  muß  anerkennen,  daß  die  besprochene  Ergänzung  der  Barzahlungsvorschrift ­
  der  deutschen  Gewerbeordnung  wohl  durchdacht
ist.  Daß  sie  Versuche  zur  Anwendung  des  Trucksystems  nicht  verhindern ­
  kann,  wie  sie  bei  der  Schwäche  der  menschlichen  Natur  immer
wieder  Vorkommen,  ist  schon  erwähnt.  Aber  diese  Fälle  sind  in  den
der  Gewerbe-  und  Bergaufsicht  unterstellten  Gewerben  doch  selten
und  können  bei  sachgemäßer  Handhabung  der  Aufsicht  auch  zeitig
genug  entdeckt  werden,  um  ein  Wiedereinnisten  des  Trucksystems  zu
verhindern.  Die  Unternehmer  selbst  haben  in  den  genannten  Gewerbezweigen ­
  mit  ganz  vereinzelten  Ausnahmen  nach  Lage  der  Dinge
kein  Interesse  an  der  Anwendung  des  Trucksystems.  Aber  es  ist  ihnen
nicht  immer  möglich,  zu  verhindern,  daß  Meister  und  andere  mit
dem  Arbeiter  in  Berührung  kommende  Personen  den  Versuch  machen,
sich  mit  Hilfe  der  Kreditierung  von  Waren  unberechtigten  Nebenverdienst ­
  zu  verschaffen.  Gerade  deshalb  sind  die  Unternehmer  vielfach ­
  interessiert  daran,  daß  in  dieser  Beziehung  eine  sorgfältige  und
wirksame  Aufsichtsführung  Platz  greift.
Über  den  Lohnzahlungsort  enthalten  die  Gesetze  mehrfach  Bestimmungen, ­
  deren  Absicht  ist,  zu  verhindern,  daß  der  Arbeiter  durch
die  Stätte,  an  der  er  seinen  Lohn  erhält,  in  Versuchung  geführt  wird,
ihn  gleich  ganz  oder  zum  Teil  wieder  auszugeben.  Manche  Gesetze
suchen  das  dadurch  zu  erreichen,  daß  sie  die  Stelle  bezeichnen,  an  der
die  Lohnzahlung  erfolgen  soll.  Die  naturgemäße  Stätte  der  Lohn-
            
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