11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 249
In Frankreich waren zwar 1789 mit so vielen alten Einrichtungen
auch die Koalitionsverbote weggeschwemmt worden; aber es blieb
nicht lange dabei. Schon 1791 wurden die Koalitionen der gewerb
lichen Arbeiter und Arbeitgeber als im Widerspruch mit der Freiheit
der Arbeit stehend verboten und mit Strafen bedroht; in demselben
Jahre erging auch das Verbot der Koalitionen der ländlichen Arbeiter
und Arbeitgeber und der Dienstboten. Das Gesetz vom 12. April 1803
(22. Germinal XI) verschärfte die Strafen für Verletzung des Koali
tionsverbotes. Aber die Strafen waren ungleich. Arbeitgeber wurden
mit Geldstrafe von 100 bis 3000 Frs. und unter Umständen mit Ge
fängnis bis zu 1 Monat, Arbeiter dagegen mit Gefängnis bis zu 3 Mo
naten bedroht. 1810 wurden die Koalitionen der Arbeiter und Arbeit
geber dem Strafgesetzbuch unterstellt. Nach dessen §§ 414—416 war
den Arbeitgebern Geldstrafe von 200—3000 Frs. und Gefängnis von
6 Tagen bis zu 1 Monat, den Arbeitern Gefängnis von 1 Monat bis
zu 3 Monaten, den Rädelsführern und Anstiftern Gefängnis von 2—
5 Jahren, eventuell auch Polizeiaufsicht von 2—5 Jahren angedroht.
Diese Ungleichheit der Strafen, die ohne Frage eine Ungerechtigkeit
gegen die Arbeiter in sich schloß, wurde erst durch das Gesetz vom
7. November 1849 beseitigt. Die Strafe wurde hierdurch für Arbeit
geber und Arbeitnehmer auf 16—3 000 Frs. Geld- und auf 6 Tage
bis zu 3 Monaten Gefängnisstrafe angesetzt; für Anstifter und Rädels
führer blieb es bei 2—5 Jahren Gefängnis. Die allgemeinen Straf
bestimmungen gegen die Koalitionen sind durch das Gesetz vom
25. Mai 1864 beseitigt worden. Die 1849 vorgesehenen Strafen kommen
nur noch für diejenigen in Betracht, welche durch Gewalt, Drohungen
oder betrügerische Vorspiegelungen eine Arbeitseinstellung zum Zwecke
der Erhöhung oder Erniedrigung der Löhne herbeiführen, und ferner
für diejenigen, welche nach einem verabredeten Plan durch Sperren,
Bußen oder Verrufserklärungen die Freiheit der Industrie und der
Arbeit beeinträchtigen.
Von jetzt an blieben die Koalitionen nur noch insoweit beschränkt,
als das Vereins- und Versammlungsrecht Schranken enthielt. Das
war nun freilich in erheblichem Maße der Fall. Nach dem damaligen
Stande der Gesetzgebung bedurfte jeder Verein mit mehr als 20 Mit
gliedern und jede öffentliche Versammlung polizeilicher Genehmigung.
Die Polizei hatte überdies ein weitgehendes Recht zur Auflösung
bestehender Vereine. Indes wurde 1868 von der Regierung amtlich
erklärt, sie werde Fach vereine der Arbeiter, falls sie sich von der
Politik fernhalten und die Freiheit der Arbeit nicht beeinträchtigen,
dulden, wie es vorher schon gegenüber den Fachvereinen der Unter
nehmer geschehen war. In demselben Jahre erging unter dem 6. Juni
ein Gesetz, das für öffentliche Versammlungen — mit Ausnahme von