Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  251
Erst  1824  wurden  die  Koalitionsverbote  und  die  zugehörigen  Strafandrohungen ­
  beseitigt.  Nur  die  Anwendung  von  Gewalt  oder  Drohungen ­
  oder  Einschüchterungen,  um  Arbeiter  zur  Teilnahme  zu  veranlassen, ­
  oder  um  Unternehmer  zur  Erfüllung  der  Arbeiterforderungen
zu  zwingen,  blieb  strafbar.  Schon  im  nächsten  Jahre  führte  der
umfassende  Gebrauch,  den  die  Arbeiter  von  dieser  neuen  Freiheit
machten,  zu  wesentlichen  Einschränkungen.  Straffrei  blieben  nur  die
Personen,  welche  zusammenkamen,  um  diejenigen  Löhne  und  diejenige
Arbeitszeit  festzustellen,  welche  von  den  bei  der  Zusammenkunft  persönlich ­
  gegemvärtigen  verlangt  oder  gewährt  werden  sollte,  und  welche
zu  diesem  Zwecke  unter  sich  selbst  Vereinbarungen  trafen.  Sonstige
Koalitionen  zum  Nachteil  Dritter  wurden  wieder  als  Verschwörungen
behandelt,  waren  also  strafbar.  Jahrzehnte  lang  hat  die  englische
Arbeiterwelt  unter  der  Herrschaft  eines  so  beschränkten  Koalitionsrechtes ­
  gestanden;  trotzdem  haben  sich  die  englischen  Gewerkvereine
in  dieser  Zeit  entwickeln  und  schließlich  zur  Anerkennung  bringen
können.  In  dem  Trade-Union  Act  von  1871  wurden  die  Gewerkvereine ­
  als  gesetzlich  zulässig  und  deshalb  als  nicht  strafbar  anerkannt. ­
  Gleichzeitig  erging  ein  Gesetz  wegen  Änderung  der  strafrechtlichen ­
  Bestimmungen  über  Gewalt,  Drohungen  und  Belästigungen.  Da
es  sich  nicht  als  ausreichend  erwies,  wurde  es  durch  den  Conspiracy
act  vom  13.  August  1875  ersetzt.  Hiernach  sind  alle  Handlungen
zur  Förderung  der  Koalitionszwecke  gesetzlich  zulässig  und  deshalb
straffrei,  für  die  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  das  Gegenteil  feststellt.
Strafbar  ist  nur  der  Zwang  durch  Gewalt,  Bedrohung  der  Person,
Vermögensbeschädigung  und  bestimmte  Arten  von  Belästigung  (unablässiges ­
  Nachgehen  von  Ort  zu  Ort,  Verstecken  von  Werkzeugen  und
Kleidungsstücken  usw.,  Überwachung  oder  Umstellung  des  Wohnhauses,
der  Arbeits-  oder  Geschäftsräume  oder  der  Zugänge  dazu,  Verfolgung
durch  die  Straßen  auf  ungehörige  Art  in  Begleitung  zweier  oder
mehrerer  Personen).  Die  Koalitionsfreiheit  kann  in  England  erst  mit
diesem  Gesetz  von  1875  als  grundsätzlich  anerkannt  gelten.
In  die  zweite  Hälfte  der  60  er  und  in  die  erste  Hälfte  der  70  er
Jahre  fällt  ihre  Anerkennung  auch  in  verschiedenen  anderen  Staaten,  wie
in  Belgien  (Gesetz  vom  31.  Mai  1866),  in  Österreich  (Gesetz  vom  7.  April
1870),  in  den  Niederlanden  (Gesetz  vom  12.  April  1872),  wobei  aber  der
Koalitionszwang  mit  Strafe  bedroht  ist.  Auch  sonst  ist  die  Koalitionsfreiheit, ­
  wie  erwähnt,  in  den  Kulturstaaten  grundsätzlich  anerkannt.
Eine  eigenartige  Ausnahme  macht  Italien  für  Koalitionen  zum  Zwecke
der  Lohnerhöhung.  Diese  sind  —  außer  in  Toskana  —  strafbar,
während  im  übrigen  die  Vereinigungsfreiheit  in  vollem  Umfange  besteht.
Auch  in  Deutschland  ist  die  grundsätzliche  Anerkennung  der
Koalitionsfreiheit  erst  in  den  60  er  Jahren  erfolgt.  In  Preußen  waren
            
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