Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Koalitionsrechtes  begünstigt  werden  würde.  Weiter  wird  befürchtet,
daß  die  erweiterte  Koalitionsfreiheit,  obwohl  sie  ihrem  Wesen  nach
sozialpolitischen  Zwecken  zu  dienen  hat,  leicht  auch  rein  politischen
Zwecken  dienstbar  gemacht  werden  könnte.  Zur  Begründung  solcher
Befürchtungen  wird  verwiesen  auf  die  Erfahrungen,  die  nach  Beseitigung ­
  der  alten  Koalitionsverbote  in  England  und  anderswo  —  auch
in  Deutschland  —  gemacht  worden  sind.  Die  Zahl  der  Streiks  und  anderer
Formen  der  Anwendung  des  Koalitionsrechtes  hat  sich  in  solchen
Zeiten  oft  auffällig  rasch  vermehrt,  und  dabei  hat  es  an  stürmischem
und  unbesonnenem  Vorgehen  nicht  gefehlt.  Diese  vermehrte  Anwendung ­
  des  Koalitionsrechtes  ist  zum  Teil  freilich  dadurch  zu  erklären,
daß  die  bis  dahin  verbotenen  und  deshalb  vielfach  im  geheimen  durchgeführten ­
  und  nicht  bekannt  gewordenen  Koalitionen  sich  nach  Aufhebung ­
  der  Verbote  und  Strafbestimmungen  im  Lichte  der  Öffentlichkeit ­
  vollzogen.  Wenn  die  Koalitionsfreiheit  schon  seit  über  3  Jahrzehnten ­
  grundsätzlich  anerkannt  ist  und  in  erheblichem  Umfange  angewendet ­
  werden  konnte,  wie  in  Deutschland,  so  würde  deren
maßvolle  Erweiterung  eine  entsprechend  starke  Zunahme,  wie  seiner
Zeit  die  Aufhebung  der  Koalitonsverbote,  schwerlich  zur  Folge  haben.
So  weit  eine  Zunahme  eintritt,  wird  sie  sich  zum  Teil  aus  einem  vorhandenen ­
  Koalitionsbedürtnis  erklären  lassen.  Gleichwohl  ist  es  möglich, ­
  daß  in  der  Übergangszeit  unbesonnene  und  unruhige  Elemente
zu  Koalitionen  Anlaß  geben,  für  die  ein  sachlicher  Grund  nicht  vorliegt. ­
  Auf  die  Dauer  dürfte  das  aber  nicht  zu  erwarten  sein.  Denn
im  ganzen  muß  doch  schließlich  die  Ai’beiterschaft  an  wirtschaftlicher
und  politischer  Einsicht  und  Keife  zunehmen  und  insbesondere  erkennen,
daß  von  der  so  oft  geflissentlich  gepredigten  Interessensolidarität  der
Arbeiterklasse  als  solcher  eigentlich  nicht  die  Rede  sein  kann.  Das
wird  namentlich  dann  erwartet,  wenn  jedem  berechtigten  und  vernünftigen ­
  Interesse  die  Benutzung  des  Koalitionsrechtes  freigegeben
wird.  Damit  vermindert  sich  die  Gefahr  reiner  „Sympathiestreiks“
und  ähnlicher  Erscheinungen,  aber  auch  die  einer  Ausnutzung  der
Koalitionsfreiheit  für  die  Zwecke  politischer  Parteien.  Auf  die  Dauer
muß  sich  also  der  Einfluß  der  besonnenen,  einsichtigen  und  der  Verschiedenartigkeit ­
  der  Interessen  innerhalb  der  Arbeiterklasse  bewußten
Elemente  steigern.  Die  besprochenen  Bedenken  gelten  hiernach  nicht
als  geeignet,  von  einer  maßvollen  Erweiterung  des  Koalitionsrechtes
überhaupt  zurückzuhalten.  Aber  da  sie  für  eine  gewisse  Übergangszeit
nicht  ohne  jede  Berechtignng  sind,  legen  sie  den  an  der  Gesetzgebung
beteiligten  Faktoren  die  Pflicht  auf,  zu  prüfen,  ob  die  allgemeinen
politischen,  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse  in  einer  gegebenen ­
  Zeit  derart  gefestet  sind,  daß  sie  die  Auswüchse  der  Übergangszeit ­
  ohne  dauernden  Nachteil  ertragen  können.
            
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