11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 295
keiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und die Regelung der
künftigen Arbeitsbedingungen dem Einigungsamt zu unterbreiten.
Die Einigungsämter nach Kettle hatten einen Bestand von je 6
gewählten Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter einem von ihnen
gewählten unbeteiligten Vorsitzenden und einen Ausschuß von je
1 Arbeitgeber und 1 Arbeitnehmer. Das Verfahren entsprach im
wesentlichen dem der MuNDELLASchen Einrichtung; aber beide Par
teien waren nach dem Arbeitsvertrage verpflichtet, sich dem Schieds
spruch zu unterwerfen, und der Schiedsspruch konnte deshalb durch
die Grafschaftsgerichte mit Zwangsmitteln durchgeführt werden.
Der in derartigen Einigungsämtern verwirklichte Gedanke fand
in England viel Anklang. Um ihre Errichtung zu fördern, erging
am 6. August 1872 der Arbitration Act. Nach diesem Gesetz kann
im Arbeitsvertrage für Unternehmei und Arbeiter die Verpflichtung
begründet werden, alle Lohnstreitigkeiten dem Einigungsamt zu unter
breiten. Ein Zwang zur Errichtung solcher Ämter durch behörd
liches Eingreifen war nicht vorgesehen. Die Bildung von Einigungs
ämtern — namentlich nach den besprochenen Vorbildern — machte
ansehnliche Fortschritte. Ihre Anrufung wurde durch die tatsächliche
Übung im wesentlichen auf die Fälle beschränkt, die nicht bereits
zwischen den Sekretären der Arbeiter- und Unternehmerorganisationen
erledigt waren. Der letztere Weg der Erledigung war und ist nament
lich für die „individuellen“ Streitigkeiten von Bedeutung, d. h. Strei
tigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis im Einzelfall, die
sich auf bestimmte Personen beziehen. Die auf dem genannten Wege
nicht zu erledigenden Streitfälle dieser Art kommen an den Ausschuß
(standing committee) des Einigungsamtes. Die allgemeinen (d. h. die
Festsetzung der Arbeitsbedingungen ohne Beziehung auf bestimmte
Personen betreffenden) Streitfälle gelangen bei manchen Berufszweigen
zuerst ebenfalls an den Ausschuß; üblicher ist es, daß sie gleich
an die Vollversammlung des Einigungsamtes (full board) gelangen.
Kommt bei der Vollversammlung eine Einigung nicht zu stände, so
geht die Sache an ein besonderes Schiedsgericht — „court of arbi
tration“ —, bestehend aus je 2 von beiden Parteien gewählten Schieds
richtern und einem unparteiischen Obmann, der entweder nach der
Vereinbarung der Schiedsrichter oder auf Grund unmittelbarer Über
einkunft zwischen den Parteien bestellt wird. Beide Parteien ver
pflichten sich vorher, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Die
Einigungsämter wirken entweder für bestimmte Berufszweige oder für
bestimmte Bezirke (Distrikte) ohne berufliche Scheidung.
Ein neueres Gesetz vom 7. August 1896 gibt dem Handelsamt —
„board of trade“ — bestimmte Obliegenheiten und Befugnisse inbezug
auf die Beilegung von Interessenstreitigkeiten. Bei Ausbruch einer