Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 295 
keiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und die Regelung der 
künftigen Arbeitsbedingungen dem Einigungsamt zu unterbreiten. 
Die Einigungsämter nach Kettle hatten einen Bestand von je 6 
gewählten Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter einem von ihnen 
gewählten unbeteiligten Vorsitzenden und einen Ausschuß von je 
1 Arbeitgeber und 1 Arbeitnehmer. Das Verfahren entsprach im 
wesentlichen dem der MuNDELLASchen Einrichtung; aber beide Par 
teien waren nach dem Arbeitsvertrage verpflichtet, sich dem Schieds 
spruch zu unterwerfen, und der Schiedsspruch konnte deshalb durch 
die Grafschaftsgerichte mit Zwangsmitteln durchgeführt werden. 
Der in derartigen Einigungsämtern verwirklichte Gedanke fand 
in England viel Anklang. Um ihre Errichtung zu fördern, erging 
am 6. August 1872 der Arbitration Act. Nach diesem Gesetz kann 
im Arbeitsvertrage für Unternehmei und Arbeiter die Verpflichtung 
begründet werden, alle Lohnstreitigkeiten dem Einigungsamt zu unter 
breiten. Ein Zwang zur Errichtung solcher Ämter durch behörd 
liches Eingreifen war nicht vorgesehen. Die Bildung von Einigungs 
ämtern — namentlich nach den besprochenen Vorbildern — machte 
ansehnliche Fortschritte. Ihre Anrufung wurde durch die tatsächliche 
Übung im wesentlichen auf die Fälle beschränkt, die nicht bereits 
zwischen den Sekretären der Arbeiter- und Unternehmerorganisationen 
erledigt waren. Der letztere Weg der Erledigung war und ist nament 
lich für die „individuellen“ Streitigkeiten von Bedeutung, d. h. Strei 
tigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis im Einzelfall, die 
sich auf bestimmte Personen beziehen. Die auf dem genannten Wege 
nicht zu erledigenden Streitfälle dieser Art kommen an den Ausschuß 
(standing committee) des Einigungsamtes. Die allgemeinen (d. h. die 
Festsetzung der Arbeitsbedingungen ohne Beziehung auf bestimmte 
Personen betreffenden) Streitfälle gelangen bei manchen Berufszweigen 
zuerst ebenfalls an den Ausschuß; üblicher ist es, daß sie gleich 
an die Vollversammlung des Einigungsamtes (full board) gelangen. 
Kommt bei der Vollversammlung eine Einigung nicht zu stände, so 
geht die Sache an ein besonderes Schiedsgericht — „court of arbi 
tration“ —, bestehend aus je 2 von beiden Parteien gewählten Schieds 
richtern und einem unparteiischen Obmann, der entweder nach der 
Vereinbarung der Schiedsrichter oder auf Grund unmittelbarer Über 
einkunft zwischen den Parteien bestellt wird. Beide Parteien ver 
pflichten sich vorher, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Die 
Einigungsämter wirken entweder für bestimmte Berufszweige oder für 
bestimmte Bezirke (Distrikte) ohne berufliche Scheidung. 
Ein neueres Gesetz vom 7. August 1896 gibt dem Handelsamt — 
„board of trade“ — bestimmte Obliegenheiten und Befugnisse inbezug 
auf die Beilegung von Interessenstreitigkeiten. Bei Ausbruch einer
	        
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