Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  295

keiten  aus  dem  bestehenden  Arbeitsverhältnis  und  die  Regelung  der
künftigen  Arbeitsbedingungen  dem  Einigungsamt  zu  unterbreiten.
Die  Einigungsämter  nach  Kettle  hatten  einen  Bestand  von  je  6
gewählten  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  unter  einem  von  ihnen
gewählten  unbeteiligten  Vorsitzenden  und  einen  Ausschuß  von  je
1  Arbeitgeber  und  1  Arbeitnehmer.  Das  Verfahren  entsprach  im
wesentlichen  dem  der  MuNDELLASchen  Einrichtung;  aber  beide  Parteien ­
  waren  nach  dem  Arbeitsvertrage  verpflichtet,  sich  dem  Schiedsspruch ­
  zu  unterwerfen,  und  der  Schiedsspruch  konnte  deshalb  durch
die  Grafschaftsgerichte  mit  Zwangsmitteln  durchgeführt  werden.
Der  in  derartigen  Einigungsämtern  verwirklichte  Gedanke  fand
in  England  viel  Anklang.  Um  ihre  Errichtung  zu  fördern,  erging
am  6.  August  1872  der  Arbitration  Act.  Nach  diesem  Gesetz  kann
im  Arbeitsvertrage  für  Unternehmei  und  Arbeiter  die  Verpflichtung
begründet  werden,  alle  Lohnstreitigkeiten  dem  Einigungsamt  zu  unterbreiten. ­
  Ein  Zwang  zur  Errichtung  solcher  Ämter  durch  behördliches ­
  Eingreifen  war  nicht  vorgesehen.  Die  Bildung  von  Einigungsämtern ­
  —  namentlich  nach  den  besprochenen  Vorbildern  —  machte
ansehnliche  Fortschritte.  Ihre  Anrufung  wurde  durch  die  tatsächliche
Übung  im  wesentlichen  auf  die  Fälle  beschränkt,  die  nicht  bereits
zwischen  den  Sekretären  der  Arbeiter-  und  Unternehmerorganisationen
erledigt  waren.  Der  letztere  Weg  der  Erledigung  war  und  ist  namentlich ­
  für  die  „individuellen“  Streitigkeiten  von  Bedeutung,  d.  h.  Streitigkeiten ­
  aus  dem  bestehenden  Arbeitsverhältnis  im  Einzelfall,  die
sich  auf  bestimmte  Personen  beziehen.  Die  auf  dem  genannten  Wege
nicht  zu  erledigenden  Streitfälle  dieser  Art  kommen  an  den  Ausschuß
(standing  committee)  des  Einigungsamtes.  Die  allgemeinen  (d.  h.  die
Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  ohne  Beziehung  auf  bestimmte
Personen  betreffenden)  Streitfälle  gelangen  bei  manchen  Berufszweigen
zuerst  ebenfalls  an  den  Ausschuß;  üblicher  ist  es,  daß  sie  gleich
an  die  Vollversammlung  des  Einigungsamtes  (full  board)  gelangen.
Kommt  bei  der  Vollversammlung  eine  Einigung  nicht  zu  stände,  so
geht  die  Sache  an  ein  besonderes  Schiedsgericht  —  „court  of  arbitration“ ­
  —,  bestehend  aus  je  2  von  beiden  Parteien  gewählten  Schiedsrichtern ­
  und  einem  unparteiischen  Obmann,  der  entweder  nach  der
Vereinbarung  der  Schiedsrichter  oder  auf  Grund  unmittelbarer  Übereinkunft ­
  zwischen  den  Parteien  bestellt  wird.  Beide  Parteien  verpflichten ­
  sich  vorher,  sich  dem  Schiedsspruch  zu  unterwerfen.  Die
Einigungsämter  wirken  entweder  für  bestimmte  Berufszweige  oder  für
bestimmte  Bezirke  (Distrikte)  ohne  berufliche  Scheidung.
Ein  neueres  Gesetz  vom  7.  August  1896  gibt  dem  Handelsamt  —
„board  of  trade“  —  bestimmte  Obliegenheiten  und  Befugnisse  inbezug
auf  die  Beilegung  von  Interessenstreitigkeiten.  Bei  Ausbruch  einer
            
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