Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfabrtspolitik.

Unternehmer,  der  wegen  eines  Streiks  von  den  vertragsmäßigen  Folgen
seines  Lieferungsverzugs  befreit  sein  will,  muß  nachweisen,  daß  der
Ausstand  ohne  sein  Verschulden  ausgebrochen  ist  oder  fortgedauert
hat;  der  Nachweis  kann  insbesondere  durch  Zeugnis  des  Gewerbeinspektors ­
  erbracht  werden.  Der  Ausweg  scheint  glücklich;  aber  es
lassen  sich  doch  auch  ernste  Bedenken  geltend  machen.  Die  Stellung
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  ist  ohnehin  schwierig,  und  sie  wird  nicht
erleichtert  durch  eine  Mitwirkung  der  bezeiclineten  Art.  Erklärt  der
Beamte  den  Unternehmer  für  .unschuldig,  so  kann  er  bei  den  Arbeitern
in  den  Verdacht  der  Parteilichkeit  kommen.  Ihr  Vertrauen  zu  ihm  kann
dadurch  schwinden,  zumal  wenn  er  öfter  derartige  Zeugnisse  abzugeben
hat  und  dabei  den  Unternehmern  die  Schuld  nicht  glaubt  zuweisen
zu  können.  Vom  Standpunkte  der  streikenden  Arbeiter  ist  das  erklärlich ­
  genug,  da  ohne  Zweifel  der  Druck,  der  auf  den  Arbeitgeber
durch  den  Ausstand  geübt  werden  sollte,  wesentlich  abgeschwächt
wird,  wenn  den  Unternehmer  die  Folgen  des  Lieferungsverzuges  nicht
mehr  treffen  können.  Entscheidet  der  Gewerbeaufsichtsbeamte,  daß
der  Unternehmer  nicht  ohne  Schuld  an  dem  Ausstand  ist,  so  kann  das
auf  die  Unternehmer  verstimmend  wirken.  Gerade  die  anregende,
ausgleichende  und  vermittelnde  Arbeit  des  Gewerbeaufsichtsbeamten
kann  durch  die  besprochene  Mitwirkung  verkümmert  werden,  mag  er
für  oder  gegen  den  Unternehmer  entscheiden.  Es  fragt  sich,  ob  nicht
auf  solchem  Wege  dauernde  Beeinträchtigungen  wichtiger  Zweige
praktischer  sozialpolitischer  Arbeit  entstehen  können.
Eher  ließe  sich  der  Gedanke  der  Streikklausel  verwerten,  wenn
ein  unparteiisches,  den  Verhältnissen  nahestehendes  und  aus  Vertretern ­
  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  bestehendes  Organ  das
Urteil  darüber  abzugeben  hätte,  ob  der  Unternehmer  an  dem  Ausstand
unschuldig  ist  oder  nicht.  Das  Einigungsamt  dazu  heranzuziehen,
würde  aber  ähnlichen  Bedenken  begegnen,  wie  sie  oben  bezüglich  der
Gewerbeaufsichtsbeamten  angeführt  sind.  Zunächst  wenigstens  würde
es  vorzuziehen  sein,  wenn  ein  besonderes,  mit  dem  Einigungsamt  nicht
zusammenhängendes  Kollegium  unter  gleicher  Vertretung  von  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitnehmern  und  unter  Leitung  eines  angesehenen  Unparteiischen ­
  entweder  dauernd  oder  im  einzelnen  Fall  die  Frage  zu
prüfen  hätte,  ob  dem  Ausstande  (oder  der  Aussperrung)  die  Wirkung
höherer  Gewalt  zuzuerkennen  ist.  Bei  der  Prüfung  würde  die  Anrufung ­
  des  Einigungsamtes  oder  die  Bereitwilligkeit  zur  Unterwerfung
unter  dessen  Entscheidung  nicht  ohne  Bedeutung  sein;  maßgebend
würden  aber  derartige  Vorgänge  nicht  sein  dürfen,  weil  sie  unter  Umständen ­
  gerade  zu  dem  Zwecke  vorgenommen  sein  könnten,  sich  die
Befreiung  von  den  Verzugsfolgen  zu  verschaffen.
Alle  diese  Schwierigkeiten  würden  selbstverständlich  vermieden,
            
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