Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  319

wird  ausdrücklich  auch  das  in  England  rattening  genannte  Wegnehmen, ­
  Beschädigen  oder  Unbrauchbarmachen  von  Instrumenten  und
Werkzeugen  als  strafbar  bezeichnet.  Infolge  der  lebhafteren  Ausstandsbewegung ­
  der  jüngsten  Zeit  haben  die  Niederlande  in  dem
Gesetz  vom  11.  April  1903  (Novelle  zum  Strafgesetzbuch)  noch  weitere
Einzelfälle  strafbaren  Koalitionszwanges  besonders  hervorgehoben  und
die  älteren  Vorschriften  ergänzt.  Gefängnis  bis  zu  9  Monaten  oder
Geldstrafe  bis  zu  300  Gulden  droht  demjenigen,  welcher  einen  anderen
durch  Gewalt  oder  irgend  eine  andere  Tätlichkeit  oder  durch  Bedrohung ­
  mit  Gewalt  oder  mit  einer  anderen  Tätlichkeit,  gerichtet
gegen  diesen  anderen  oder  einen  Dritten,  widerrechtlich  nötigt,  etwas
zu  tun,  zu  unterlassen  oder  zu  dulden,  ebenso  —  aber  in  diesem  Fall
nur  auf  Antrag  des  Genötigten  —  derjenige,  welcher  einen  anderen
durch  Bedrohung  mit  Beleidigung  oder  Schmähschrift  nötigt,  etwas  zu
tun,  zu  unterlassen  oder  zu  dulden.  Ferner  steht  Haft  bis  zu  1  Monat
oder  Geldstrafe  bis  zu  100  Gulden  demjenigen  bevor,  welcher  widerrechtlich ­
  auf  öffentlichen  Wegen  einen  anderen  in  seiner  Bewegungsfreiheit ­
  hindert  oder  mit  einem  oder  mehreren  Dritten  sich  einem
anderen  gegen  dessen  ausdrücklich  erklärten  Willen  fortgesetzt  aufdrängt ­
  oder  ihm  auf  hinderliche  Weise  fortgesetzt  folgt.  Das  belgische ­
  Gesetz  vom  30.  Mai  1892  schließt  sich  dem  niederländischen
von  1872  insofern  an,  als  es  ebenfalls  den  Koalitionszwang  durch
Zerstörung  oder  Unbrauchbarmachung  von  Werkzeugen,  Instrumenten
oder  Maschinen  ausdrücklich  als  strafbar  hervorhebt  und  das  gleichzeitige ­
  Auferlegen  von  Geld-  und  Gefängnisstrafe  oder  das  Auferlegen
nur  einer  dieser  beiden  Strafarten  vorsieht.  Die  Gefängnisstrafe  ist
dabei  wie  in  dem  niederländischen  Gesetz  von  1872  auf  1  Monat  bis
zu  2  Jahren  bemessen,  die  Geldstrafe  auf  500  Frs.  In  der  Schweiz
ist  die  strafrechtliche  Verfolgung  des  Koalitionszwanges  in  den  einzelnen ­
  Kantonen  verschieden  geregelt.  Die  Nötigung  wird  z.  B.  im
Kanton  Solothurn  mit  Gefängnis  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  500  Frs.,
im  Kanton  Zürich  mit  Gefängnis  und  mit  Geldbuße  bis  zu  2000  Frs.
oder  mit  einer  dieser  Strafen  belegt.  In  der  Stadt  Zürich  bedroht
eine  Polizeiverordnung  vom  5.  April  1894  mit  Bußen  von  2—15  Frs.,
vorbehaltlich  der  strafrechtlichen  Verfolgung,  das  Betreten  oder  Umstellen ­
  von  fremden  Wohnungen,  Werkstätten,  Geschäftslokalen,  Bauplätzen, ­
  Lagerplätzen  und  anderen  Lokalen  zu  dem  Zwecke,  Arbeiter
oder  Arbeitgeber  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  zu  hindern  oder  zu
stören.  Die  gleiche  Strafe  trifft  den,  der  gegenüber  Arbeitern  irgend
welchen  Zwang  anwendet,  um  sie  von  der  Arbeit  abzumahnen  oder
abzuhalten,  oder  der  sie  zu  diesem  Zwecke  abpaßt,  verfolgt,  gegen
ihren  Willen  begleitet  oder  sonst  belästigt.
In  den  zuletzt  erwähnten  Bestimmungen  zeigt  sich  deutlich  das
            
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